Bad Kreuznach erhebt einen Gästebeitrag, keine prozentuale Hotel- oder City Tax: Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Gästebeitrag 3,50 € je beitragspflichtiger Person und Übernachtung. Er gilt stadtweit für Personen, die Unterkunft nehmen, ohne in Bad Kreuznach eine Hauptwohnung zu haben. Bei einem Aufenthalt von mehr als 40 Übernachtungen im Jahr gilt ein pauschaler Jahresgästebeitrag von 140 € je Person; Inhaber einer Zweit- oder weiteren Wohnung zahlen unabhängig von der Aufenthaltsdauer ebenfalls einen pauschalen Jahresgästebeitrag von 140 €. Der Beherbergungsbetrieb zieht den Beitrag vom Gast ein; die städtische Angabe versteht sich einschließlich Umsatzsteuer.
Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind befreit. Personen, die sich zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken beziehungsweise zur nachgewiesenen beruflichen Aus- und Fortbildung aufhalten, sowie Personen, die vorübergehend unentgeltlich Verwandte besuchen, sind nicht beitragspflichtig. Befreit sind außerdem Teilnehmer an von ortsansässigen Vereinen veranstalteten Jugendsport- und Jugendfreizeitveranstaltungen einschließlich Betreuern, bettlägerig oder sonst erkrankte Personen, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, sowie Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % bei entsprechendem Nachweis. Eine notwendige Begleitperson ist ebenfalls befreit, wenn die Notwendigkeit im Behindertenausweis dokumentiert ist.
Die Satzung fasst entgeltliche Beherbergung, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Ferienanlagen für nicht zum ganzjährigen Aufenthalt bestimmte Mobilheime als Beherbergungsbetriebe; damit fallen auch kurzfristige Vermietungen in das Erhebungsverfahren. Jeder beitragspflichtige Gast muss am Ankunftstag den vorgeschriebenen Meldeschein der Stadt ausfüllen und unterschreiben. Der Gastgeber muss die Meldescheine bereithalten, auf deren Ausfüllung hinwirken, sie ab Ankunft ein Jahr aufbewahren, vor unbefugter Einsicht schützen, der Stadt auf Verlangen vorlegen, den Gästebeitrag einziehen, ihn bis zum 15. des Folgemonats an die Stadt abführen, Zahlungsverweigerung binnen drei Tagen melden und bis zum 10. des Folgemonats monatlich die Übernachtungen und Beiträge abrechnen; auch bei keinen Gästen ist eine Nullmeldung abzugeben. Eine Registrierungsnummer sowie besondere Vorgaben zu Wohnraumschutz oder Zweckentfremdungsverbot wurden in den geprüften amtlichen Quellen nicht genannt.