Berlin erhebt keinen festen Eurobetrag pro Person und Nacht. Die Übernachtungsteuer (City Tax) beträgt 7,5 % des Nettoentgelts für die Übernachtung bzw. den Aufenthalt, ohne Umsatzsteuer und ohne gesondert berechnete Leistungen wie Frühstück. Sie gilt für private und seit dem 1. April 2024 auch für berufliche Übernachtungen. Das aktuelle Gesetz definiert kurzfristige Beherbergung als einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten. Ab 2026 muss der Beherbergungsbetrieb die Steuer für jedes Kalendervierteljahr elektronisch bis zum zehnten Tag nach Quartalsende anmelden. Ein Eurobetrag pro Person und Nacht lässt sich ohne den konkreten Netto-Übernachtungspreis nicht seriös angeben.
Die aktuelle amtliche Information nennt keine Befreiung oder Ermäßigung für Kinder oder Menschen mit Behinderung. Berufliche Übernachtungen sind nicht mehr ausgenommen. Die frühere Ausnahme für Aufenthalte von mehr als 21 Tagen entfiel zum 1. Januar 2025. Steuerschuldner ist der Beherbergungsbetrieb; erfasst wird entgeltliche Beherbergung. Das Gesetz definiert kurzfristige Beherbergung als weniger als sechs Monate.
Entgeltliche kurzfristige Beherbergung – darunter auch private Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Zimmer – unterliegt der Übernachtungsteuer. Der Beherbergungsbetrieb muss Beginn und Ende der Tätigkeit innerhalb einer Woche dem Finanzamt anzeigen, die Steuer selbst berechnen und anmelden und ab 2026 für jedes Kalendervierteljahr bis zum zehnten Tag nach Quartalsende elektronisch übermitteln. Nach den Berliner Zweckentfremdungsregeln ist grundsätzlich eine gültige Genehmigung erforderlich, soweit die konkrete Vermietung genehmigungspflichtig ist; außerdem ist für jede Unterkunftseinheit eine eigene Registrierungsnummer erforderlich. Die Registrierungsnummer muss bei Angeboten auf Internetplattformen oder sonstigen öffentlichen Angeboten deutlich angezeigt werden. Für die vollständige kurzfristige Vermietung der selbstgenutzten Haupt- oder Nebenwohnung während eigener Abwesenheit ist in der Regel eine Genehmigung nötig. Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn höchstens 49 % der Wohnfläche der selbstgenutzten Hauptwohnung kurzfristig vermietet werden oder Gewerberäume vermietet werden; die Registrierungsnummern-Pflichten können dennoch gelten.