Die Bremer Citytax (Tourismusabgabe) ist prozentual und kein fester Eurobetrag pro Person und Nacht. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Steuersatz 5,5 % des Übernachtungsentgelts ohne Umsatzsteuer und ohne Entgelte für andere Dienstleistungen. Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebs. Da die amtliche Regelung keinen standardisierten Übernachtungspreis für Erwachsene vorgibt, kann kein belastbarer EUR-Betrag pro Person und Nacht angegeben werden. Unentgeltliche Übernachtungen sind nicht steuerbar; eine bei der Buchung fällige Anzahlung, die zum Übernachtungsentgelt gehört, ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Amtlich befreit sind: nachweislich zur Vermeidung von Obdachlosigkeit erfolgende Übernachtungen; Übernachtungen Minderjähriger; sowie bei mehr als sieben zusammenhängenden Übernachtungen derselben Person im selben Beherbergungsbetrieb die Übernachtungen ab der achten Nacht. Die frühere Befreiung für beruflich bedingte Übernachtungen ist zum 31. März 2024 entfallen; Geschäftsreisen sind seit dem 1. April 2024 steuerpflichtig. Ein gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Beherbergungsbetrieb kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und Vorlage des erforderlichen Feststellungsbescheids selbst steuerbefreit sein; dies gilt nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Für die Stadt Bremen gilt: Die Umwandlung von Wohnraum in Ferienwohnungen für mehr als 90 Tage im Jahr oder eine gewerbliche Nutzung gilt als Zweckentfremdung. Die verfügungsberechtigte Person – in der Regel die Eigentümerin bzw. der Eigentümer – muss die Zweckentfremdung anzeigen; eine allgemeine Registrierungsnummer wird auf der amtlichen Seite nicht genannt. Zusätzlich muss jeder Beherbergungsbetrieb dem Magistrat der Stadt Bremerhaven – der die Citytax für Bremen zentral verwaltet – seine Tätigkeit, deren Aufnahme und Ende, den Wegfall von Befreiungsvoraussetzungen, Betreiberwechsel und Betriebsverlegungen im Voraus anzeigen. Der Betreiber muss die Steuer selbst berechnen sowie jeweils bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres anmelden und abführen, die Namen der Übernachtungsgäste, Bemessungsgrundlage und Aufenthaltsdauer (bei Minderjährigen zusätzlich das Geburtsdatum) aufzeichnen und Aufzeichnungen sowie Befreiungsnachweise vier Jahre aufbewahren.