Frankfurt am Main erhebt ganzjährig einen Tourismusbeitrag von 2,00 EUR pro Person und Übernachtung. Beitragspflichtig sind Ortsfremde ohne Haupt- oder Nebenwohnsitz in Frankfurt, die entgeltlich übernachten; Ankunfts- und Abreisetag gelten für die Berechnung zusammen als ein Tag. Der Beitrag wird von der Beherbergungsstätte gesondert erhoben. In den zitierten aktuellen städtischen Informationen ist kein Saison- oder Prozentsatz vorgesehen.
Befreit sind unentgeltlich aufgenommene Hausgäste; Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern sowie unter den satzungsrechtlichen Voraussetzungen entgeltpflichtig dort übernachtende Begleitpersonen; Personen, die sich nur zur Berufsausbildung in Frankfurt aufhalten; Schülerinnen und Schüler sowie begleitende Lehrkräfte bei schulischen Klassenfahrten; außerdem können Patientinnen und Patienten auf Antrag gegen ärztliches Attest für Zeiträume befreit werden, in denen sie die Tourismuseinrichtungen nicht nutzen konnten. Die Voraussetzungen der Befreiung sind darzulegen bzw. nachzuweisen. Eine allgemeine Befreiung für gewöhnliche Geschäftsreisende ist in den zitierten Regeln nicht vorgesehen; die Ferienwohnungssatzung erfasst geschäftliche Aufenthalte ausdrücklich als regulierte Kurzzeitvermietung.
Die entgeltliche, wiederholte Überlassung von Wohnraum als Ferienwohnung sowie die Fremdenbeherbergung, insbesondere gewerbliche Zimmervermietung oder die Einrichtung von Schlafstellen, bedürfen nach der städtischen Ferienwohnungssatzung einer Genehmigung der Bauaufsicht Frankfurt; dies gilt auch für geschäftliche Aufenthalte. Die Genehmigung kann Ersatzwohnraum oder eine Ausgleichszahlung voraussetzen und ersetzt keine sonst erforderlichen Genehmigungen. Ein Zimmer im selbst bewohnten Hauptwohnsitz oder die vorübergehende Nutzung der eigenen Hauptwohnung während einer Abwesenheit kann unter den Satzungsvoraussetzungen genehmigungsfähig sein; bei letzterer gilt höchstens eine Nutzung von acht Wochen pro Kalenderjahr als kurzfristig. Für den Tourismusbeitrag muss jeder entgeltliche Beherbergungsbetrieb – einschließlich Ferienwohnungsanbieter, Zeltplätze und Campingparks – jeden Ortsfremden unverzüglich mit der städtischen Beitragserklärung anmelden, ein Gästeverzeichnis führen und aufbewahren, den Beitrag gesondert ausweisen und einziehen, die vierteljährliche Beitragserklärung bis zum 15. Tag nach Quartalsende einreichen und die Einnahmen bis zum 20. Tag des Folgemonats abführen. Die zitierten amtlichen Vorschriften nennen keine gesonderte öffentliche Registrierungsnummer; sie verlangen stattdessen die beschriebene Genehmigung sowie die Melde-, Aufzeichnungs- und Abführungspflichten.