Die Hamburger Kultur- und Tourismustaxe ist kein einheitlicher Pauschalsatz für alle Übernachtungen: Sie wird je Übernachtungsgast und Nacht nach dem Nettoentgelt pro Person für die Übernachtungsleistung bemessen, ohne Umsatzsteuer und ohne Nebenleistungen. Für Buchungen ab dem 1. Januar 2025 gelten folgende Stufen: bis 10 € = 0 €; über 10 bis 25 € = 0,60 €; über 25 bis 50 € = 1,20 €; über 50 bis 100 € = 2,40 €; über 100 bis 150 € = 3,60 €; über 150 bis 200 € = 4,80 €. Bei mehr als 200 € erhöht sich die Steuer je weitere angefangene 50 € Nettoentgelt um 1,20 €. Der Zahlenwert verwendet 4,80 € als repräsentativen Nominalwert (die veröffentlichte Stufe bis 200 €), nicht als allgemeinen Pauschalsatz. Die Steuer fällt pro Person, nicht pro Zimmer, an. Steuerschuldner ist der Beherbergungsbetrieb; er darf die Taxe an den Gast weiterberechnen, muss sie aber nicht gesondert auf der Rechnung ausweisen.
Allgemeine Befreiungen gibt es nicht. Kinder bzw. Minderjährige, Gäste in Jugendherbergen und Tageszimmer werden erfasst; auch zwingend beruflich oder betrieblich veranlasste Übernachtungen sind seit dem 1. Januar 2023 steuerpflichtig. Keine Taxe fällt an, wenn das Nettoentgelt pro Person höchstens 10 € beträgt. Unterbringung von Personen in besonderen sozialen Situationen, insbesondere in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und vergleichbaren Einrichtungen, gilt nicht als steuerbare Übernachtung; Gleiches gilt für Unterbringung in einer Notunterkunft. Eine notwendige Begleitperson ist bei Vorlage des entsprechenden Nachweises von der Taxe befreit; für die reisende Person selbst fällt sie an. Nicht tatsächlich durchgeführte bzw. stornierte Übernachtungen sind nicht steuerpflichtig.
Kurzzeitige Beherbergungen von unter zwei Monaten, einschließlich Ferienwohnungen und Privatunterkünften, unterliegen der Hamburger Taxe. Betreiber müssen dem Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz den Beginn und das Ende der Tätigkeit, einen Betreiberwechsel oder die Verlegung des Betriebs vor dem jeweiligen Ereignis anzeigen; die Steuer vierteljährlich zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar anmelden und abführen oder bei weniger als 1.000 € Steuer im Vorjahr und voraussichtlicher Unterschreitung im laufenden Jahr jährlich zum 15. Januar; außerdem sind Namen der Übernachtungsgäste und Aufenthaltsdauer sowie einschlägige Nachweise vier Jahre aufzubewahren. Für die kurzfristige Überlassung selbstgenutzten Wohnraums ist eine Wohnraumschutznummer erforderlich, auch bei genehmigungsfreier Überlassung der eigenen Wohnung von höchstens acht Wochen im Kalenderjahr. Die Nummer muss in jeder Anzeige oder Werbung gut sichtbar angegeben werden; die Registrierung ersetzt nicht die Anzeige- und Anmeldepflichten der Kultur- und Tourismustaxe. Die Hamburger Wohnraumschutzregeln betreffen auch das Zweckentfremdungsverbot.