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Potsdam
Brandenburg (BB) · Potsdam / Berlin-Brandenburg; tourism planning region Havelland-Fläming
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Tarifstruktur & Berechnung

Potsdam erhebt keinen festen Eurobetrag pro Person und Übernachtung. Seit dem 1. April 2025 beträgt die kommunale Übernachtungsteuer 7,5 % des vom Gast für die Übernachtung gezahlten Entgelts, abzüglich Umsatzsteuer. Erfasst werden unter anderem Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Ferienunterkünfte, Jugendherbergen, Ferienhäuser und -wohnungen, Campingplätze und ähnliche entgeltliche Beherbergungsbetriebe. Kann bei einem Pauschalpreis das Übernachtungsentgelt nicht getrennt werden, wird vom Gesamtbetrag eine Pauschale von 7,00 € für Frühstück sowie je 10,00 € für Mittag- und Abendessen pro Gast und Mahlzeit abgezogen. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr; Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebs. Seit dem 1. April 2024 wird nicht mehr zwischen privaten und beruflich veranlassten Übernachtungen unterschieden; Dienstreisen sind daher nicht steuerfrei.

Befreiungen & Ermäßigungen

Steuerfrei sind Beherbergungen, die einen Wohnsitz im melderechtlichen Sinn begründen, Beherbergungen minderjähriger Gäste sowie Beherbergungen von Gästen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Einrichtungen, die überwiegend Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken aufnehmen. Eine allgemeine Befreiung für Geschäftsreisende besteht nach der aktuellen Regelung nicht.

Regeln für Kurzzeitvermietung & Hosts

Kurzzeitvermietungen gehören zur Übernachtungsteuer, wenn entgeltlich beherbergt wird; dies umfasst auch Ferienhäuser und Ferienwohnungen. Steuerschuldner ist der Betreiber. Er muss bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres eine amtliche Steuererklärung einreichen und auf Anforderung Originalrechnungen und Quittungsbelege vorlegen. Zusätzlich darf Wohnraum nach der ab 30. April 2026 geltenden Potsdamer Zweckentfremdungsverbotssatzung ohne Genehmigung der Landeshauptstadt nicht zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden. Die Überlassung an wechselnde Nutzer zum nicht auf Dauer angelegten Gebrauch—insbesondere zur Fremdbeherbergung von insgesamt mehr als acht Wochen im Kalenderjahr—gilt als Zweckentfremdung, sofern sie nicht genehmigt ist. Eine Pflicht zu einer Registrierungsnummer ist in den zitierten kommunalen Übernachtungssteuerquellen nicht genannt.

Amtliche Quelle einsehen → Verifiziert aus amtlicher Quelle · 2026-10-29
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