Bad Füssing erhebt einen Kurbeitrag je Person und Aufenthaltstag. Der übliche bzw. höchste Hauptsaison-Erwachsenensatz beträgt im Kurbezirk I 3,40 € (1. April–31. Oktober). Die vollständige Staffel lautet: Kurbezirk I 3,40 € Hauptsaison / 2,60 € Nebensaison (1. November–31. März); II 2,70 € / 2,10 €; III 2,20 € / 1,60 €; IV 1,80 € / 1,30 €. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind beitragsfrei. Angefangene Tage gelten als volle Tage; An- und Abreisetag werden zusammen als ein Aufenthaltstag berechnet. Kurbeitragspflichtige ohne Übernachtung (Tagesgäste) zahlen 2,20 €. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist enthalten. Die Änderungssatzung vom 15. Dezember 2025, wirksam ab 1. Januar 2026, erweitert den Anwendungsbereich der Beitragspflicht, ändert aber die veröffentlichte Beitragshöhe nicht.
Beitragsfrei sind: Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres; Personen mit einem Grad der Behinderung von 100; Personen mit Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen aG; Kriegsbeschädigte; Begleitpersonen eines Schwerbehinderten mit Merkzeichen B; sowie Schüler und Studenten bei Vorlage eines Schüler- bzw. Studentenausweises. Personen mit einem Grad der Behinderung von 80 bis 95 zahlen 50 % des jeweils gültigen Satzes. Nachweise für Ermäßigung oder Befreiung sind auf Verlangen vorzulegen. Geschäftsreisende sind nicht automatisch von der Meldung ausgenommen: Die Gemeinde weist darauf hin, dass auch alle beruflich bedingten Übernachtungen, die möglicherweise nicht kurbeitragspflichtig sind, gemeldet werden müssen.
Die amtlichen Kurbeitragsunterlagen nennen keine kommunale Registriernummer und keine besondere Registriernummer nach einem Wohnraumschutz- oder Zweckentfremdungsverbot für Kurzzeitvermietungen. Beherberger und Personen, die Wohnraum überlassen, einschließlich Betreiber von Camping- und Wohnmobilplätzen, müssen die kurbeitragspflichtigen Gäste und die erforderlichen Daten (Name, Hauptwohnsitzanschrift, Geburtsdatum, Ankunftstag und voraussichtlicher Abreisetag) unverzüglich, spätestens am Tag nach der Anreise, elektronisch an die Gemeinde melden, sofern der Gast sich nicht bereits selbst gemeldet hat. Der Gastgeber muss den Kurbeitrag einheben und haftet für dessen vollständigen Eingang; die Abführung erfolgt zum von der Gemeinde angegebenen Fälligkeitstermin. Bad Füssing veröffentlicht außerdem eine Fremdenverkehrssatzung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion; die Gemeinde beschreibt Genehmigungsbeschränkungen für neu geschaffene Zweitwohnungen, die nicht mehr als die Hälfte des Jahres genutzt werden. Dies ist keine gefundene Registriernummer für Kurzzeitvermietungen.