Bad Homburg erhebt einen öffentlich-rechtlichen Kurbeitrag, keine prozentuale Hotel- oder Übernachtungssteuer. Der Beitrag beträgt für Erwachsene je Person und Aufenthaltstag 3,50 € im genau definierten Kurbezirk und 3,20 € im übrigen Stadtgebiet (Außenbezirk). Anreise- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag. Der Beitrag wird innerhalb eines Jahres höchstens für eine Aufenthaltsdauer von acht Wochen erhoben; fällig wird er am letzten Aufenthaltstag. Der Wert von 3,50 € ist der reguläre Erwachsenensatz im Kurbezirk.
Beitragsfrei sind Besucher, die von Bad Homburger Einwohnern unentgeltlich in deren Haushalt aufgenommen werden, Patienten der Bad Homburger Krankenhäuser, Kinder bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres, Besucher von Jugendherbergen sowie Besucher im Rahmen der Städtepartnerschaft. Der Kurbeitrag ermäßigt sich auf 50 % für Schwerbeschädigte, Blinde und Körperbehinderte mit einer Erwerbsminderung von mindestens 50 %, für in der öffentlichen Krankenpflege tätige Personen ohne Einkommen, deren Kuraufenthalt von einem Mutterhaus oder Orden getragen wird, sowie für ständig notwendige Begleitpersonen von Schwerbeschädigten, Körperbehinderten, Blinden und Kranken, sofern die ständige Begleitung amtsärztlich bescheinigt ist. Bei berechtigtem Interesse des Kurbetriebs oder sozialer Härte sind weitere Sondervereinbarungen möglich.
Die offizielle Kurbeitragssatzung gilt für jeden, der ortsfremde Personen gegen Entgelt beherbergt, also auch für kurzfristige Vermietungen. Der Unterkunftgeber muss alle beherbergten ortsfremden Personen unabhängig von ihrer Beitragspflicht bis zum Ablauf des auf die Ankunft bzw. Abfahrt folgenden Tages an- bzw. abmelden. Die Anmeldung erfolgt auf dem vorgeschriebenen städtischen Vordruck oder elektronisch, sofern ein entsprechendes Verfahren bereitgestellt wird. Der Gast muss Familienname, Vorname, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Zahl der Mitreisenden sowie Ankunfts- und voraussichtliches Abreisedatum angeben und Ausnahmen bzw. Ermäßigungen nachweisen. Vollständig ausgefüllte Meldeformulare sind bis zum 10. des Folgemonats an die Kur- und Kongreß-GmbH zu übermitteln; soweit das Bundesmeldegesetz gilt, sind die Formulare aufzubewahren. Der Unterkunftgeber muss die Satzung für Gäste zugänglich auslegen oder aushängen, den Kurbeitrag einziehen, die nicht übertragbare Kurkarte ausfertigen und den Beitrag abführen. Die zitierten offiziellen Unterlagen nennen keine gesonderte Registrierungsnummer für Kurzzeitvermietungen und keine Regelung zu Wohnraumschutz oder Zweckentfremdungsverbot.