Dresden erhebt keinen festen Eurobetrag pro Person und Nacht. Die Beherbergungssteuer beträgt 6 % des Brutto-Übernachtungsentgelts einschließlich Umsatzsteuer und wird bei Abreise vom Gast eingezogen. Daher lässt sich ohne Angabe des Übernachtungspreises kein einheitlicher EUR-Betrag pro Person und Nacht angeben. Steuerpflichtig sind entgeltliche Übernachtungen in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Ferienunterkünften, bestimmten Campingangeboten sowie in möblierten, kurzfristig vermieteten Wohnräumen. Beruflich veranlasste Übernachtungen sind nach der seit 1. Juli 2023 geltenden Regelung steuerpflichtig; die frühere Befreiung für Dienstreisen galt nur für Übernachtungen bis 30. Juni 2023.
Befreit sind Minderjährige; schwerbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 sowie bei Merkzeichen „B“ die Begleitpersonen; Personen, die wegen einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Dresden übernachten müssen, einschließlich einer medizinisch erforderlichen Begleitperson; Personen, die unter der Beherbergungsanschrift mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind; sowie Personen unter 27 Jahren, die zu Ausbildungszwecken übernachten (für Übernachtungen ab 1. September 2023). Die Nachweise sind in der Beherbergungseinrichtung vorzulegen; medizinische Befreiungen werden zunächst bezahlt und anschließend im Erstattungsverfahren geltend gemacht. Gewöhnliche Dienstreisende sind für Übernachtungen ab 1. Juli 2023 nicht befreit.
Möblierte Wohnräume und Ferienunterkünfte, die kurzfristig vermietet werden, gelten als Beherbergungseinrichtungen. Der Betreiber muss die Einrichtung beim Steuer- und Stadtkassenamt anmelden, bei Abreise 6 % vom Gast einziehen, die Steuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums anmelden und entrichten, die vorgeschriebenen Rechnungskopien und Meldescheine für steuerbefreite Gäste aufbewahren und sie der Stadt auf Verlangen vorlegen. Nach den Informationen des Dresdner Bauaufsichtsamts bedarf die Umnutzung einer Wohnung in eine Ferienwohnung bzw. Kurzzeitvermietung einer baurechtlichen Nutzungsänderungsgenehmigung. Eine offizielle Dresdner Pflicht zu einer speziellen Registrierungsnummer wurde in den geprüften Quellen nicht festgestellt. Die städtische Information von 2026 beschreibt einen Satzungsentwurf zum Wohnraumschutz/Zweckentfremdungsverbot; er wird hier nicht als bereits erlassene örtliche Satzung behandelt.