Leipzig erhebt keinen festen Pauschalbetrag pro Person. Seit dem 1. April 2023 beträgt die Beherbergungssteuer 5 % des für die einzelne Übernachtung geschuldeten Entgelts einschließlich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer; bei mehreren Personen wird das Entgelt anteilig zugeordnet und auf volle Cent abgerundet. Das offizielle Beispiel ergibt bei einem Übernachtungsentgelt von 55,50 € für eine Person (ohne Frühstück) 2,77 € pro Person/Nacht; dies ist ein Beispielbetrag und kein allgemeiner Pauschalsatz.
Befreit sind: Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; schwerbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 (bei Merkzeichen „B“ auch eine Begleitperson); Personen, die wegen einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Leipzig übernachten, einschließlich einer medizinisch erforderlichen Begleitperson; sowie Personen, die nach dem Bundesmeldegesetz unter der Anschrift der Beherbergungseinrichtung mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind. Ein geeigneter Nachweis kann erforderlich sein; medizinische Befreiungen sind bei der Stadtkämmerei mit Nachweisen zu beantragen. Geschäftsreisende sind nicht als befreite Personen aufgeführt.
Für die Beherbergungssteuer gilt möblierter Wohnraum, der kurzfristig (weniger als sechs Monate) vermietet wird, als Beherbergungseinrichtung; dazu gehören auch Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Gästezimmer. Der Betreiber muss die Eröffnung oder endgültige Aufgabe innerhalb eines Monats anzeigen und Änderungen der Betreiber- oder Standortdaten melden; alle zur Vermietung angebotenen Standorte sind ebenfalls anzumelden. Der Betreiber zieht die Steuer bei Abreise ein, berechnet die monatlich vereinnahmte Steuer selbst und meldet und führt sie bis zum 10. Tag des Folgemonats ab (gegebenenfalls auch als Nullmeldung); erforderliche Aufzeichnungen und Meldescheine sind aufzubewahren. Zusätzlich gilt in Leipzig seit dem 1. September 2024: Die Nutzung von Wohnraum zur Fremdenbeherbergung oder Kurzzeitvermietung von mehr als 12 Wochen/84 Kalendertagen pro Jahr ist ab dem 85. Tag genehmigungspflichtig; eine Nutzungsänderung benötigt grundsätzlich eine Baugenehmigung. Für Ferienwohnungsinserate gibt es derzeit kein Registrierungsnummernverfahren. Eine ungenehmigte Zweckentfremdung kann untersagt und mit bis zu 100.000 € Bußgeld geahndet werden.