Die Heidelberger Übernachtungsteuer (City Tax) beträgt ab dem 1. Oktober 2025 pauschal 3,50 Euro je Beherbergungsgast und Übernachtung. Sie gilt für entgeltliche private und berufliche Übernachtungen in kurzfristigen Beherbergungsbetrieben, einschließlich Hotels, Gasthöfen, Jugendherbergen, Privatzimmern, Ferienwohnungen sowie Camping- und Reisemobilplätzen. Bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Betrieb wird sie höchstens für fünf Nächte erhoben; ab der sechsten Nacht fällt keine Steuer mehr an. Die beschlossene Satzung sieht auch für Jugendherbergen sowie Camping- und Reisemobilplätze 3,50 Euro vor.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind von der Steuer befreit. Unterkünfte in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen sowie vergleichbaren Einrichtungen für Personen in besonderen sozialen Situationen gelten nicht als steuerpflichtige Beherbergung. Belegungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, werden nicht besteuert. Für beruflich veranlasste Übernachtungen gibt es keine Befreiung; private und berufliche Aufenthalte sind steuerpflichtig. Bei einem ununterbrochenen Aufenthalt im selben Betrieb werden nur die ersten fünf Nächte besteuert.
Zur kurzfristigen entgeltlichen Beherbergung gehören auch Ferienwohnungen und Privatzimmer sowie über Vermittlungsplattformen wie Airbnb angebotene Unterkünfte, unabhängig von der genutzten Plattform. Betreiber müssen die Eröffnung – bereits sobald ein Übernachtungsangebot inseriert wird – vor dem ersten anzeigepflichtigen Ereignis bei der Stadt anzeigen, die Übernachtungsteuer beim Gast einziehen, für jedes Kalendervierteljahr bis zum 15. Tag nach Quartalsende eine Steueranmeldung abgeben und die Steuer entrichten, Beginn, Änderungen und Aufgabe des Betriebs anzeigen, angeforderte Buchungs- und Abrechnungsnachweise vorlegen und steuerrelevante Unterlagen vier Kalenderjahre aufbewahren. Für zu Fremdenbeherbergungszwecken genutzten Wohnraum ist nach Heidelbergs Wohnraumschutzregeln eine Registrierungsnummer zu beantragen; diese muss in allen Inseraten gut sichtbar angegeben werden. Die Nutzung von Wohnraum zur Fremdenbeherbergung von mehr als insgesamt zehn Wochen im Kalenderjahr wird – vorbehaltlich einer Ausnahme – als Zweckentfremdung bezeichnet.