Stuttgart erhebt seit dem 1. Juli 2026 eine Übernachtungssteuer von 3,00 Euro je Person und Übernachtung. Sie gilt für entgeltliche Übernachtungen – sowohl touristische als auch berufliche – in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Privatzimmern oder Privatwohnungen, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels, Campingplätzen, Schiffen und ähnlichen Einrichtungen. Auch entgeltliche Tageszimmer sowie Entgelte für No-Shows, Stornierungen oder Anzahlungen sind steuerpflichtig; vollständig kostenfreie Stornierungen nicht. Übernachtungen bis zu sechs Monaten werden besteuert; bei längeren Aufenthalten greifen grundsätzlich melderechtliche Regelungen. Steuerschuldner ist der Betreiber bzw. die Betreiberin des Beherbergungsbetriebs, nicht unmittelbar der Gast.
Minderjährige unter 18 Jahren sind befreit. Schülergruppen sind befreit, wenn die Reise von Lehrkräften begleitet und von der Schulleitung genehmigt wurde. Übernachtungen, die dem Grundbedarf des Wohnens zuzurechnen sind (z. B. Notunterbringung, weil eine Wohnung nicht bewohnbar ist, oder bei Anmeldung eines Wohnsitzes im Beherbergungsbetrieb), sind nicht steuerbar und nicht lediglich steuerfrei. Nach Angaben der Stadt gibt es keine weiteren Befreiungen: Für Geschäftsreisende oder Menschen mit Behinderung besteht keine gesonderte Befreiung oder Ermäßigung. Für steuerfreie bzw. nicht steuerbare Übernachtungen sind Nachweise mit der Steuererklärung einzureichen.
Bei entgeltlicher Kurzzeitbeherbergung muss der Betreiber den Beherbergungsbetrieb innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs bei der Stadtkämmerei anmelden und bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres eine nach Monat und Beherbergungsstätte aufgeschlüsselte Steuererklärung abgeben; Nachweise zu steuerfreien bzw. nicht steuerbaren Übernachtungen sind aufzubewahren und einzureichen. Zusätzlich muss Wohnraum vor dem Anbieten oder Bewerben an wechselnde Nutzer zur kurzfristigen Fremdenbeherbergung bei der Gemeinde registriert werden. Die mitgeteilte Registrierungsnummer ist in jedem Angebot bzw. jeder Werbung stets gut sichtbar anzugeben. Kurzzeitige Fremdenbeherbergung gilt insbesondere bei mehr als insgesamt 10 Wochen im Kalenderjahr als Zweckentfremdung; für längere oder sonst nicht zulässige Nutzung kann eine Zweckentfremdungsgenehmigung und gegebenenfalls eine weitere baurechtliche Genehmigung erforderlich sein. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.