Köln erhebt eine Übernachtungssteuer von 5 Prozent des vom Gast für die Beherbergung aufgewendeten Betrags einschließlich Umsatzsteuer. Sie gilt insbesondere für Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privatzimmer/-wohnungen, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Campingplätze, Wohnmobilstandplätze mit besonderen Sanitärräumen, Schiffe und ähnliche Einrichtungen. Der Betrag von 5,35 EUR ist das städtische Rechenbeispiel bei 100,00 EUR Nettopreis zuzüglich 7 % Umsatzsteuer (Bemessungsgrundlage 107,00 EUR), keine feste Übernachtungspauschale. Bei Pauschalpreisen werden 7,00 EUR für Frühstück sowie je 10,00 EUR für Mittag- und Abendessen je Gast/Mahlzeit abgezogen; bei einem Schiff-Pauschalpreis gelten 100,00 EUR je Gast und Übernachtung als Bemessungsgrundlage. Die Steuer wird im selben Betrieb höchstens sechs Monate ununterbrochener Beherbergung erhoben.
Beruflich veranlasste Übernachtungen sind ab 1. Juli 2024 steuerpflichtig; nur vor dem 1. Juli 2024 begonnene und ununterbrochen fortdauernde Aufenthalte genießen eine Übergangsregelung. Befreit sind unter anderem dem Wohn-Grundbedarf dienende Unterbringungen von Obdachlosen/Asylsuchenden und bestimmten aus der Ukraine Geflüchteten, Personen mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung unter der Beherbergungsanschrift, genehmigte und von Lehrkräften begleitete Schülerreisen sowie Aufenthalte wegen vorübergehender Unbewohnbarkeit der eigenen Wohnung. Schwerbehinderte sind nicht allein wegen der Behinderung befreit; erforderliche Begleitpersonen sind bei Nachweis (Schwerbehindertenausweis Merkzeichen „B“) befreit. Zwingend notwendige medizinische Behandlungen und medizinisch erforderliche Begleitpersonen können mit ärztlichem Attest nachträglich erstattet werden. Eine allgemeine Kinderbefreiung ist nicht genannt.
Die Kurzzeitvermietung von Wohnraum ist grundsätzlich Zweckentfremdung und ohne Genehmigung verboten. Jede Kurzzeitvermietung ist ab dem ersten Tag anzeigepflichtig. Vor der Überlassung ist unabhängig von gewerblicher oder nichtgewerblicher Vermietung eine Wohnraum-Identitätsnummer erforderlich; sie muss in der Werbung gut sichtbar angegeben werden. Bis höchstens 90 Tage je Kalenderjahr ist die Vermietung grundsätzlich genehmigungsfrei, aber weiterhin anzeige- und nummernpflichtig; mehr als 90 Tage erfordern eine gebührenpflichtige Zweckentfremdungsgenehmigung, die nur ausnahmsweise erteilt wird. Studierende dürfen ihre selbstgenutzte Wohnung bis 180 Tage je Kalenderjahr genehmigungsfrei kurzzeitig vermieten, benötigen aber ebenfalls Anzeige, Identitätsnummer und Studiennachweis. Jede einzelne Buchung ist spätestens am zehnten Tag nach Beginn anzuzeigen. Beherbergungsbetriebe müssen die 5-prozentige Steuer einziehen und abführen, bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung abgeben, Beginn und Ende der Tätigkeit vorab dem Steueramt mitteilen und Befreiungsnachweise wie vorgeschrieben aufbewahren.