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Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen (NW) · Rhine-Ruhr Region
€ 3.00
pro Person / Nacht

Tarifstruktur & Berechnung

Düsseldorf erhebt eine Beherbergungssteuer von 3 EUR je Person und entgeltlicher Übernachtung. Sie fällt unabhängig davon an, ob der Aufenthalt touristischen oder beruflichen Zwecken dient, und erfasst auch entgeltliche Beherbergungsmöglichkeiten ohne tatsächliche Übernachtung, etwa Tageszimmer. Erfasst werden insbesondere Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privatzimmer oder -wohnungen, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Motels, Campingplätze, Schiffe und ähnliche Einrichtungen. Die Steuer wird vom Beherbergungsbetrieb beim Gast eingezogen. Im selben Betrieb wird sie höchstens für 21 aufeinanderfolgende Tage erhoben.

Befreiungen & Ermäßigungen

Befreit sind: Beherbergungsgäste bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; Aufenthalte von Klassenfahrten, Schulfahrten, Berufskollegs und Jugendfahrten einschließlich der Begleitpersonen; sowie entgeltliche Übernachtungen ab dem 22. Tag bei ununterbrochener Beherbergung im selben Betrieb. Beruflich bedingte Übernachtungen sind nicht steuerbefreit. Eine gesonderte Befreiung wegen Behinderung nennt die amtliche Information nicht. Beherbergungen zur Deckung des Grundbedarfs „Wohnen“ (zum Beispiel wegen Obdachlosigkeit, Brandschadens oder Unbewohnbarkeit der eigenen Wohnung) unterliegen bei geeignetem Nachweis nicht der Steuer.

Regeln für Kurzzeitvermietung & Hosts

Entgeltliche Ferienwohnungen und Privatzimmer/-wohnungen sind Beherbergungsbetriebe und unterliegen der Beherbergungssteuer von 3 EUR. Betreiberinnen und Betreiber müssen dem Steueramt den Beginn und das Ende der Tätigkeit, einen Betreiberwechsel oder eine Verlegung vor dem jeweiligen Ereignis anzeigen, die Steuer beim Gast einziehen, Befreiungserklärungen und Nachweise aufbewahren und für jedes Kalendervierteljahr bis zum 15. Tag nach Quartalsende eine Steueranmeldung abgeben sowie bis zum 30. Tag zahlen. Daneben ist die zweckfremde Nutzung von Wohnraum nach Düsseldorfer Wohnraumschutzrecht grundsätzlich genehmigungspflichtig. Kurzzeitvermietung von Wohnraum ist bis zu 90 Kalendertagen (bei von Studierenden angemietetem Wohnraum 180 Tage) genehmigungsfrei. Anbieterinnen und Anbieter müssen eine Wohnraum-Identitätsnummer (Wohnraum-ID) beantragen und bei Inseraten angeben, einen Belegungskalender führen und jede Überlassung innerhalb von 10 Tagen nach Beginn eintragen. Für eine Vermietung über den genehmigungsfreien Zeitraum hinaus ist eine Zweckentfremdungsgenehmigung erforderlich. Seit 1. Juli 2026 gilt in Düsseldorf das Wohnraum-ID-Format DEU-05111000-...; bestehende Inserate sind unverzüglich zu aktualisieren.

Amtliche Quelle einsehen → Verifiziert aus amtlicher Quelle · 2026-10-29
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