Die Kurtaxe beträgt regulär 3,00 EUR je Person und Aufenthaltstag einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer; sie wird nach der Aufenthaltsdauer bemessen, wobei An- und Abreisetag als ein Tag zählen. Kinder nach Vollendung des 6. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen 1,00 EUR. Für anspruchsberechtigte schwerbehinderte Personen und bestimmte Begleitpersonen gilt eine Ermäßigung von 50 % des jeweils geltenden Satzes. Für Wohnmobile auf öffentlich zugänglichen Wohnmobilstellplätzen wird die Kurtaxe pauschal je Wohnmobil in doppelter Höhe des jeweils gültigen Satzes erhoben. Bei mindestens 30 Aufenthaltstagen kann eine Jahreskurkarte für 60,00 EUR erworben werden. Die Kurtaxe wird ganzjährig vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember erhoben.
Befreit sind: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres; Personen, die eine im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldete Person aus familiären oder vergleichbaren Gründen besuchen, in deren häuslicher Gemeinschaft aufgenommen werden und dort übernachten; Personen, die sich ausschließlich zur Berufsausübung oder Ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten (Vereins-, Studenten- oder Semestertreffen zählen nicht dazu; berufliche Tagungen sind glaubhaft nachzuweisen); Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie eine laut amtlichem Ausweis ständig erforderliche Begleitperson; bettlägerige Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können und dies durch ärztliches Zeugnis nachweisen; Teilnehmende an Freiwilligendiensten; sowie Jugendliche und Aufsichtspersonen bei organisierten Klassenfahrten in Jugendherbergen, Jugend- oder Schullandheimen, Jugendzeltlagern oder Waldhütten. Ermäßigung: Kinder nach Vollendung des 6. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen 1,00 EUR; anspruchsberechtigte Schwerbehinderte mit einer nicht nur vorübergehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % und entsprechende Begleitpersonen sowie Begleitpersonen schwerbehinderter Kinder unter 6 Jahren erhalten 50 % Ermäßigung. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen.
Die offizielle Kurtaxsatzung nennt keine Quedlinburger Pflicht zu einer Registrierungsnummer und keine Regelung zu Wohnraumschutz oder Zweckentfremdungsverbot. Sie verpflichtet jedoch jede Person, die gegen Entgelt beherbergt oder Wohnraum vorübergehend überlässt, einschließlich privater und gewerblicher Gastgeber sowie Camping- und Wochenendplatzbetreiber: abgabepflichtige Gäste am ersten Werktag nach ihrer Ankunft bei der Welterbestadt zu melden, die Kurtaxe einzuziehen und an die Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH abzuführen. Rehakliniken, Sanatorien, Hotels/Pensionen, Camping- und Wochenendplatzbetreiber sowie gewerbliche Wohnungsgeber ab 10 Betten müssen bis zum 15. des Folgemonats abführen; nicht gewerbliche Wohnungsgeber bis zum 15. Kalendertag nach Quartalsende. Neu erfasste Betriebe melden ausschließlich digital; für bestehende Betriebe ist das benannte digitale System während der Übergangsphase zunächst freiwillig. Wohnungsgeber müssen auf Verlangen Auskunft erteilen, Einsicht in Beherbergungsunterlagen ermöglichen, die Satzung den Zahlungspflichtigen zugänglich machen und haften für die ordnungsgemäße Einziehung und Abführung.