Münster erhebt eine Beherbergungssteuer, keinen festen Betrag pro Person und Nacht. Der Steuersatz beträgt 4,5 % der vom Gast aufgewendeten Beherbergungsentgelte einschließlich Umsatzsteuer. Erfasst werden entgeltliche Übernachtungen sowie eine vergleichbare entgeltliche Nutzung, etwa ein Tageszimmer, unabhängig davon, ob die Übernachtungsmöglichkeit tatsächlich genutzt wird. Kann bei einem Pauschalpreis das Beherbergungsentgelt nicht von sonstigen Leistungen getrennt werden, wird vom Gesamtbetrag eine Pauschale von 10,00 EUR für Frühstück sowie je 15,00 EUR für Mittag- und Abendessen pro Gast und Mahlzeit abgezogen. Übernachtungen aus beruflichem oder betrieblichem Anlass sind seit dem 1. Januar 2024 steuerpflichtig. Da die amtliche Regelung prozentual ist, lässt sich kein verifizierter fester EUR-Betrag pro Person und Nacht angeben; deshalb ist das Zahlenfeld null.
Befreit sind nur bestimmte Tatbestände: Beherbergungen im Rahmen eines schulischen Bildungsgangs bis einschließlich Sekundarstufe II einschließlich der begleitenden Lehrkräfte sowie Minderjährige, die im Rahmen einer Ausbildung durch einen anerkannten Träger der Jugendhilfe beherbergt werden. Die Nachweise sind vorzulegen und aufzubewahren. Eine Befreiung für Geschäftsreisende besteht nicht; zwingend beruflich oder betrieblich erforderliche Übernachtungen sind seit dem 1. Januar 2024 steuerpflichtig. Eine allgemeine Ermäßigung oder Befreiung für Kinder, Menschen mit Behinderung oder Seniorinnen und Senioren nennt die städtische FAQ nicht.
Für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum zu touristischen oder vorübergehenden beruflichen Zwecken ist in Münster vorab eine Anzeige und eine Wohnraum-Identitätsnummer (Wohnraum-ID) erforderlich, auch wenn die Vermietung noch genehmigungsfrei ist. Die Wohnraum-ID muss bei jedem Angebot und jeder Werbung öffentlich sichtbar angegeben werden. Ohne Genehmigung ist die Kurzzeitvermietung auf 90 Tage je Kalenderjahr begrenzt (180 Tage bei von Studierenden angemietetem Wohnraum); darüber hinaus ist eine Zweckentfremdungsgenehmigung erforderlich. Jede einzelne Überlassung ist spätestens am zehnten Tag nach ihrem Beginn der Stadt anzuzeigen; bei fehlender Anzeige erlischt die Wohnraum-ID. Zusätzlich müssen Beherbergungsbetreiber die 4,5-prozentige Beherbergungssteuer einziehen, bis zum 15. Tag nach Quartalsende (auch als Nullmeldung) eine unterschriebene Steueranmeldung abgeben, bis zum 20. Tag zahlen sowie Gäste-, Aufenthalts- und Befreiungsnachweise zehn Jahre aufbewahren. Eine gesonderte touristische Registrierungsnummer nennt die Beherbergungssteuersatzung nicht; die Wohnraum-ID ist die Registrierungsnummer für die kurzfristige Wohnraumvermietung.