Flensburg erhebt eine Beherbergungsabgabe (umgangssprachlich Bettensteuer), keinen festen Betrag pro Person und Nacht. Nach der offiziellen städtischen Information beträgt die Abgabe 7,5 % des vom Gast zu zahlenden Übernachtungspreises, ohne Nebenleistungen wie Frühstück. Die Satzung bestimmt als Bemessungsgrundlage den einschließlich Umsatzsteuer aufzuwendenden Betrag für die Übernachtungsleistung; ist eine Aufteilung von Übernachtung und Mahlzeiten nicht möglich, gelten Abzüge von 7,00 EUR je Frühstück sowie 10,00 EUR je Mittag- oder Abendessen pro Gast und Mahlzeit. Abgabenschuldner ist der Betreiber der Beherbergungsstätte. Ein verifizierter EUR-Betrag pro Person und Nacht lässt sich ohne konkreten Übernachtungspreis nicht angeben.
Nicht abgabepflichtig sind nach der offiziellen Satzung Übernachtungen zur Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Wohnraum (z. B. bei Wohnungslosigkeit) sowie Übernachtungen, die zwangsläufig mit Berufs- und Gewerbeausübung oder freiberuflicher Tätigkeit verbunden sind; Gleiches gilt für schulische oder Ausbildungszwecke. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Hospize und ähnliche Einrichtungen gelten nicht als Beherbergungsstätten. Eine Befreiung oder Ermäßigung für Kinder oder Menschen mit Behinderung ist in den herangezogenen offiziellen Quellen nicht genannt.
Ferienwohnungen gehören ausdrücklich zu den steuerpflichtigen Beherbergungsstätten. Der Betreiber muss der Steuerabteilung der Stadt Flensburg die Aufnahme, Beendigung und Änderungen des Betriebs innerhalb eines Monats schriftlich anzeigen; anzugeben sind insbesondere Name und Anschrift des Betreibers sowie Bezeichnung und Anschrift der Beherbergungsstätte. Bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres ist eine unterschriebene Abgabenerklärung einzureichen. Für abgabefreie Übernachtungen sind geeignete schriftliche Nachweise aufzubewahren und auf Anforderung Unterlagen vorzulegen. Eine Registrierungspflicht mit Registrierungsnummer ist in der herangezogenen Satzung nicht genannt. Zusätzlich gilt seit dem 1. Juni 2025 in Flensburg der Wohnraumschutz: Die Vermietung einer Wohnung an Tourist*innen oder Gäste über mehr als 12 Wochen pro Kalenderjahr gilt als Zweckentfremdung und bedarf einer vorherigen Genehmigung der Stadt; eine gelegentliche Ferienvermietung bis insgesamt 12 Wochen jährlich ist zulässig. Für bereits vor dem 1. Juni 2025 rechtmäßig betriebene Ferienwohnungen kann Bestandsschutz gelten, sofern die Nutzung baurechtlich zulässig war und ist und eine erforderliche Baugenehmigung vorliegt.