Juist erhebt einen Gästebeitrag, keine prozentuale Übernachtungsteuer. Bei Übernachtungen beträgt der reguläre Beitrag 2026 für Personen ab 14 Jahren 4,80 EUR je Person und Übernachtung in der Hauptsaison (01.–04. Januar, 01. April–31. Oktober und 26.–31. Dezember) und 3,00 EUR in der Nebensaison (05.–10. Januar, 14. Februar–31. März und 01. November–25. Dezember). Der veröffentlichte beitragsfreie Zeitraum ist 11. Januar–13. Februar. Kinder von 6 bis einschließlich 13 Jahren zahlen 2,40 EUR in der Hauptsaison und 1,50 EUR in der Nebensaison; Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind frei. Die Jahresgästekarte kostet 144 EUR für Personen ab 14 Jahren und 72 EUR für Kinder von 6 bis 13 Jahren.
Befreit sind: Kinder bis einschließlich 5 Jahre; bestimmte Verwandtenbesuche bei Personen mit Hauptwohnung auf Juist oder Beschäftigungs-/Ausbildungsverhältnis bei einem auf Juist ansässigen Unternehmen, wenn die Aufnahme unentgeltlich in die häusliche Gemeinschaft erfolgt; Schwerbehinderte mit nachgewiesenem Grad der Behinderung von 100 %; amtlich eingetragene notwendige Begleitpersonen Schwerbehinderter mit Merkzeichen B oder H; bestimmte Begleitpersonen von Kinder-, Jugend- und Erwachsenengruppen (je 10 Teilnehmende bis 17 Jahre eine Begleitperson, je 15 Teilnehmende ab 18 Jahren eine Begleitperson); sowie Segler und Sportbootfahrer, die aus Gründen der Gefahrenabwehr einen Hafen anlaufen, für die Dauer der Gefahrenlage und bei Nachweis. Ermäßigt werden Kinder von 6 bis einschließlich 13 Jahren, bestimmte geschlossene Gruppen von Schülern, Auszubildenden oder Studenten bis einschließlich 17 Jahren in herbergsähnlichen Unterkünften sowie Tagesgäste ab 6 Jahren. Befreiungs- und Ermäßigungsgründe sind bei der Anmeldung nachzuweisen bzw. geltend zu machen.
Die amtliche Juister Gästebeitragssatzung verpflichtet Personen, die Gäste beherbergen, Wohnraum vorübergehend überlassen oder Bootsliegeplätze vorübergehend überlassen, als Wohnungsgeber zur Mitwirkung. Hat der Beitragspflichtige keine gültige Gästebeitragskarte, muss der Wohnungsgeber ihn binnen 24 Stunden oder am ersten Werktag nach dem Eintreffen bei der Inselgemeinde Juist unter Angabe von An- und Abreisetag anmelden; eine Verlängerung des Aufenthalts ist binnen 24 Stunden anzuzeigen. In diesen Anmeldefällen oder bei Ausfall des Abrechnungssystems muss der Wohnungsgeber den Gästebeitrag einziehen und an die Gemeinde abführen. Alle Wohnungsgeber müssen eine Kopie der Satzung für Gäste durch Aushang bekannt machen. Beauftragte gewerbliche Abwickler erfüllen die Pflichten neben dem Wohnungsgeber; der Auftraggeber muss der Inselgemeinde mitteilen, ob und welche Dritten beauftragt wurden. Die aufgefundenen amtlichen Gästebeitragsunterlagen nennen keine Registrierungnummer für Kurzzeitvermietungen und kein besonderes Wohnraumschutz- oder Zweckentfremdungsverbot-Verfahren für Juist.