Kappeln erhebt keinen pauschalen Eurobetrag pro Person und Nacht. Für Buchungen ab dem 1. Januar 2025 beträgt die kommunale Übernachtungssteuer 5 % des steuerpflichtigen Beherbergungsentgelts. Zur Bemessungsgrundlage gehören das für die Übernachtungsleistung zu zahlende Entgelt einschließlich Nebenkosten wie Endreinigung, Strom und Frischwasser; Verpflegung/Getränke, Umsatzsteuer, Vermittlungsentgelte und Krangebühren bei Hafenliegeplätzen gehören nicht dazu. Kann ein Pauschalpreis nicht aufgeteilt werden, werden pauschal 7,00 EUR für Frühstück sowie je 10,00 EUR für Mittag- und Abendessen je Gast und Mahlzeit abgezogen. Erfasst werden entgeltliche kurzfristige Übernachtungen insbesondere in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Privatzimmern, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen und entgeltlichen Hafenliegeplätzen mit Übernachtungsmöglichkeit. Da der Satz prozentual ist und kein Übernachtungspreis vorgegeben wurde, lässt sich kein belastbarer Eurobetrag pro Person und Nacht berechnen.
Steuerbefreit sind Übernachtungen zur Deckung des Grundbedürfnisses nach Wohnraum (z. B. Wohnungslosigkeit oder unbewohnbare eigene Wohnung), Übernachtungen zu schulischen oder Ausbildungszwecken, bestimmte Gruppenreisen von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre einschließlich Gruppenleitung, Gruppenreisen von Schülerinnen und Schülern allgemeinbildender und beruflicher Schulen einschließlich Begleitung sowie Übernachtungen aus Anlass einer Berufs- und Gewerbeausübung oder freiberuflichen Tätigkeit. Die Voraussetzungen sind durch geeignete Belege nachzuweisen. Berufliche Gründe können durch eine Arbeitgeberbescheinigung oder eine eigenhändig unterschriebene Selbsterklärung mit Name, Anschrift und Geburtsdatum, Zeitraum sowie Arbeitgeber-/Unternehmens- oder Bildungseinrichtungsangaben nachgewiesen werden.
Die Steuer gilt für entgeltliche kurzfristige Beherbergung, darunter Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Privatzimmer, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und entgeltliche Hafenliegeplätze mit Übernachtungsmöglichkeit; Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Hospize, Rehabilitationskliniken, Frauenhäuser und vergleichbare Einrichtungen gelten nicht als Beherbergungsbetriebe. Betreiber müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie wesentliche Änderungen (z. B. Betreiberwechsel, Wechsel der Vertretungsberechtigten oder Anschriftenänderung) innerhalb eines Monats schriftlich bei der Steuerabteilung der Stadt Kappeln anzeigen. Sie müssen die amtliche Steuererklärung bis zum 40. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums einreichen (grundsätzlich je Kalendervierteljahr; bei der gesetzlichen Geringfügigkeitsregelung jährlich), Steuerbefreiungen belegen und angeforderte Originalunterlagen vorlegen. Die geprüften amtlichen Informationen nennen keine gesonderte Registriernummer für Kurzzeitvermietungen und kein Verfahren nach Wohnraumschutz- oder Zweckentfremdungsrecht für Kappeln.