ENDE
Kiel
Schleswig-Holstein (SH) · Kieler Förde / Baltic Sea Coast
€ 5.00
pro Person / Nacht

Tarifstruktur & Berechnung

Ab dem 1. Oktober 2026 erhebt Kiel eine Übernachtungssteuer von 5 % des Nettoübernachtungsentgelts (keinen festen Betrag pro Person). Das offizielle Kieler Beispiel lautet: 100 € Nettoübernachtungsentgelt = 5 € Steuer; daher wird hier auftragsgemäß 5,00 € als typischer nominaler Beispielbetrag angegeben, nicht als allgemeiner Pauschalsatz. Zum Nettoübernachtungsentgelt gehören z. B. Endreinigung, Kurzzeitzuschlag, Hundegebühr und Portalprovisionen, soweit sie als Bestandteil der Beherbergung berechnet werden; Parkplatz, Minibar, kostenpflichtiges WLAN und Mahlzeiten gehören nicht dazu. Bei nicht möglicher Aufteilung werden 10 € für Frühstück sowie je 20 € für Mittag- und Abendessen pro Gast/Tag abgezogen. Steuerschuldner*in ist der/die Betreiber*in; beruflich veranlasste Übernachtungen sind steuerpflichtig. Erfasst werden u. a. Hotels, Hostels, Motels, Gasthöfe, Pensionen, Jugendherbergen, Ferienwohnungen und Privatzimmer/-wohnungen. Bei ununterbrochener Belegung im selben Betrieb wird höchstens für zwei Monate besteuert. Vertraglich vom 1. Januar bis 30. September 2026 vereinbarte Beherbergungen, die nicht über den 30. Juni 2027 hinausgehen, bleiben steuerfrei.

Befreiungen & Ermäßigungen

Eine allgemeine Befreiung für Kinder oder Menschen mit Behinderung ist nicht genannt. Steuerfrei sind: die Unterbringung obdachloser und asylsuchender Personen; Aufenthalte im Rahmen eines schulischen Bildungsgangs (einschließlich Klassen-, Schul- und Berufskollegfahrten) sowie nachweisbare außerschulische jugendfördernde Aufenthalte von Personen bis 27 Jahre und deren Begleitpersonen; Gäste, die unter der Anschrift des Beherbergungsbetriebs mit einziger Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind; Einsatzkräfte und qualifizierte freiwillig Helfende während eines behördlich festgestellten Katastrophenfalls; sowie die ununterbrochene Belegung im selben Betrieb nach Ablauf der ersten zwei Monate. Alten-/Pflegeheime, Krankenhäuser, Vorsorge-/Rehabilitationskliniken, stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe und Hospize gelten nicht als Beherbergungsbetriebe. Beruflich veranlasste Übernachtungen sind ausdrücklich steuerpflichtig.

Regeln für Kurzzeitvermietung & Hosts

Betreiber*innen von Beherbergungsbetrieben müssen Beginn, Ende, Verlegung und Betreiberwechsel vorab schriftlich bei der Stadt Kiel anzeigen; bestehende Betriebe zum 1. Oktober 2026 waren bis 15. November 2026 anzuzeigen. Die Steueranmeldung ist selbst zu berechnen und innerhalb eines Monats nach jedem Kalendervierteljahr einzureichen (30. April, 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar); Gesamtzahl, steuerpflichtige und steuerfreie Übernachtungen sind anzugeben und die Steuer zu zahlen. Bei regelmäßig weniger als 300 € Steuerschuld je Quartal kann auf Antrag halbjährlich gemeldet werden. Eine Registrierungsnummer wird in der Übernachtungssteuersatzung nicht genannt. Zusätzlich gilt der Kieler Wohnraumschutz: Bis zu 84 Tage Fremdenbeherbergung pro Kalenderjahr sind vor Beginn anzuzeigen; die vermietende Person muss dort ihren Erstwohnsitz haben. Bei mehr als 84 Tagen ist vorher eine Zweckentfremdungsgenehmigung erforderlich. Auch bis 84 Tage muss die Umnutzung zur Ferienwohnung zusätzlich bei der Unteren Bauaufsicht beantragt werden. Seit 1. Oktober 2024 darf Wohnraum grundsätzlich nur mit Genehmigung zweckentfremdet werden; Verstöße können mit bis zu 100.000 € Bußgeld geahndet werden.

Amtliche Quelle einsehen → Verifiziert aus amtlicher Quelle · 2026-10-29
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