Hannover erhebt eine Beherbergungsteuer, eingeführt zum 1. Januar 2024 und geändert mit Wirkung zum 1. Januar 2026. Bemessungsgrundlage ist das Bruttoentgelt einschließlich Umsatzsteuer für die Übernachtungsleistung je Gast und Nacht; es gibt keinen saisonalen Einheitssatz. Der aktuelle Standardsatz beträgt 3,00 EUR, wenn das Bruttoentgelt je Gast und Übernachtung mehr als 25 EUR bis einschließlich 50 EUR beträgt. Je weitere angefangene 50 EUR Bruttoentgelt erhöht sich die Steuer um 1,00 EUR; bei einem Bruttoentgelt von mehr als 450 EUR beträgt sie höchstens 12,00 EUR. Bruttoentgelte bis einschließlich 25 EUR je Gast und Übernachtung sind nach der aktuellen Änderung steuerfrei. Verpflegung, Minibar-Getränke und Parkkosten gehören bei gesonderter Ausweisung nicht zur Bemessungsgrundlage. Die 3,00 EUR sind daher der typische Nominalbetrag der Standardsstufe und kein allgemeiner Pauschalsatz.
Die Steuer betrifft volljährige Beherbergungsgäste. Bei der Aufteilung eines gemeinsamen Beherbergungsentgelts werden Minderjährige nicht berücksichtigt; sie erhöhen damit die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage je Gast nicht. Unterbringungen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, Senioren-, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Frauenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für Personen in besonderen sozialen Situationen gelten nicht als steuerpflichtige Beherbergung. Ebenfalls nicht als steuerpflichtige Übernachtung gilt die Unterbringung einer Person, die dort mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet ist. Übernachtungen in einem vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannten Beherbergungsbetrieb sind nur für Jugendliche bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres befreit und nur, soweit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt. Eine allgemeine Befreiung oder Ermäßigung für Geschäftsreisende oder Menschen mit Behinderung nennt die Satzung nicht.
Die Beherbergungsteuersatzung erfasst unter anderem Hotels, Hostels, Boardinghouses, Gasthöfe, Pensionen, Jugendherbergen, Ferienhäuser und Ferienwohnungen, Gäste- und Privatzimmer, Campingplätze, Monteurzimmer/-wohnungen sowie Wohnmobil- und Reisemobilplätze. Betreiber*innen müssen Beginn und Ende der Bereitstellung, Betreiberwechsel, Verlegung sowie relevante Datenänderungen innerhalb eines Monats elektronisch oder auf amtlichem Vordruck bei der Landeshauptstadt anzeigen. Für jede Beherbergungsstätte ist bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres eine gesonderte Steuererklärung mit steuerpflichtigen Bruttoentgelten und deren Staffelaufteilung abzugeben. Aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden müssen insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdaten, An- und Abreisetag, Beherbergungsdauer und Beherbergungsentgelt des Gastes bzw. Buchenden; eine Registrierungsnummer für Unterkünfte schreibt die zitierte Satzung nicht vor. Zusätzlich gilt in Hannover seit dem 11. Juli 2025 die Zweckentfremdungssatzung: Die tage- oder wochenweise entgeltliche Vermietung von Wohnraum zur Fremdenbeherbergung, etwa als Ferienwohnung oder Monteurswohnung, von mehr als zwölf Wochen im Kalenderjahr ist grundsätzlich eine genehmigungspflichtige bzw. ohne Genehmigung verbotene Zweckentfremdung. Bis zu zwölf Wochen jährlich gelten laut Stadt noch nicht als Zweckentfremdung. Für ungenehmigte Zweckentfremdung können Geldbußen bis zu 100.000 EUR verhängt werden.