Amtliche Sätze gültig ab 20. Dezember 2025: Erwachsene ab 17 Jahren zahlen im Kurbezirk I 4,70 € je Aufenthaltstag und im Kurbezirk II 4,15 €. Für Kinder und Jugendliche vom 10. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr gelten 3,90 € bzw. 3,55 €. Kurbezirk I umfasst Oberstdorf-Markt, Campingplätze, Kühberg, Jauchen und Reute; Kurbezirk II die Seitentäler und übrigen Ortsteile. Angefangene Tage gelten als volle Tage; An- und Abreisetag werden zusammen als ein Tag berechnet. Kurbeitragspflichtige ohne Übernachtung im Kurgebiet zahlen den Satz des Kurbezirks I. Die Abrechnung erfolgt über die Urlaubsunterkunft. Das Zahlenfeld verwendet den regulären Erwachsenensatz des Kurbezirks I.
Kinder bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei. Außerdem nennt die amtliche Information Befreiungen bzw. Erlassverfahren für Menschen mit Schwerbehindertenausweis und den Merkzeichen aG, Bl, Gl, TBl oder H sowie eine nachgewiesene Begleitperson; beruflich Reisende können einen Erlass beantragen (bis drei Tage formlos, ab drei Aufenthaltstagen schriftlicher Antrag), ebenso Landschulheim-Aufenthalte bei erfüllten Voraussetzungen sowie bestimmte Kader- bzw. Hochleistungssportler bei einem Wettbewerb in Oberstdorf. Befreite Gäste erhalten keinen Gästepass.
Für jeden Beherbergungsbetrieb – einschließlich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Hotels, unabhängig von der Betriebsgröße – muss der Gastgeber für jeden Gast nach §§ 29, 30 BMG einen besonderen Meldeschein ausstellen. Meldescheine sind bereitzuhalten; bei handschriftlicher Ausfüllung ist darauf hinzuweisen, bei elektronischen Meldescheinen muss der Gast unterschreiben. Abweichungen von vorgelegten Ausweisdaten sind zu vermerken, die Meldescheine sind ein Jahr für polizeiliche Kontrollen aufzubewahren, vor unbefugter Einsicht zu schützen und innerhalb angemessener Frist zu vernichten. Sie dienen als Grundlage der monatlichen Kurbeitragsabrechnung; Gastgeber mit Vereinbarung zur Eigenarchivierung müssen sie sechs Jahre aufbewahren. Die gefundenen amtlichen Quellen nennen kein örtliches Registrierungsnummernsystem für Kurzzeitvermietungen. Die Oberstdorfer Satzung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion stellt außerdem bestimmte Begründungen bzw. Teilungen von Wohnungs-/Teileigentum sowie das Leerstehenlassen von Wohnungen länger als die Hälfte eines Jahres unter den Genehmigungsvorbehalt des Marktes; Ziel ist die Nutzung für dauernd wechselnde touristische Belegung oder die örtliche Dauermiete.