Die Soltauer Steuer ist kein fester Übernachtungsbetrag pro Person. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt die Übernachtungssteuer 1,75 % des Brutto-Beherbergungsentgelts (ohne gesondert ausgewiesene Nebenleistungen wie Verpflegung, Minibar, Wellnessleistungen und Haustiere). Der nominale Gegenwert beträgt damit 1,75 EUR je 100 EUR steuerpflichtigem Beherbergungsentgelt; der tatsächliche Betrag hängt vom Preis ab und nicht von der Personenzahl. Erfasst werden Privat- und Geschäftsreisen, auch gesondert entgeltliche Tageszimmer, sowie kurzfristige Beherbergungen von weniger als sechs Monaten. Steuerpflichtig sind Buchungen ab dem 1. Januar 2026, vorbehaltlich der Übergangsregelung für entsprechende 2026-Aufenthalte, die bis einschließlich 31. Dezember 2025 vertraglich vereinbart wurden.
Befreit sind Übernachtungen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, Hospizen, Senioren-, Alten- und Pflegeheimen, Frauenhäusern, Kinderheimen und ähnlichen Einrichtungen; verpflichtende Schulveranstaltungen mit Begleitung durch Lehrkräfte; Gruppenreisen von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und deren Gruppenleiter sowie entsprechende Gruppenreisen allgemeinbildender und beruflicher Schulen; Beherbergungen von mehr als sechs Monaten; Gäste, die unter der Anschrift des Beherbergungsbetriebs mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind; Auszubildende, die im Zusammenhang mit ihrem Ausbildungsverhältnis in Soltau übernachten; Einsatzkräfte und registrierte Helfer des Katastrophenschutzes während eines behördlich festgestellten Katastrophenfalls; zwingend mit ärztlich verordneter ambulanter Heilbehandlung oder Reha verbundene Aufenthalte; sowie der Übernachtungsaufwand für eine notwendige Begleitperson eines Menschen mit Behinderung, wenn die Notwendigkeit durch die entsprechenden Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis glaubhaft gemacht wird. Auf Antrag können 2026-Aufenthalte steuerfrei sein, wenn sie bis einschließlich 31. Dezember 2025 vereinbart wurden und nachgewiesen werden. Geschäftsreisende sind grundsätzlich nicht befreit.
Die Regelungen erfassen jede Person, jedes Unternehmen und jede Einrichtung, die entgeltliche Beherbergungsmöglichkeiten für weniger als sechs Monate bereitstellt, darunter Hotels, Pensionen, Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser, Hostels, Boardinghäuser, Campingplätze, Wohnmobil- und Caravanstellplätze, Zelte, möblierte Wohnräume und einzelne Zimmer. Betreiber müssen die Eröffnung, endgültige Aufgabe, einen Betreiberwechsel oder eine Verlegung vor dem jeweiligen Ereignis bei der Stadt anzeigen; für jeden Betrieb gesondert bis zum 30. Kalendertag nach jedem Kalendervierteljahr elektronisch Steuererklärung abgeben; steuerpflichtige Beherbergungsentgelte und Betriebsangaben melden; die festgesetzte Steuer entrichten; Befreiungen dokumentieren; auf Verlangen Nachweise vorlegen; und Rechnungen, Quittungsbelege sowie Monatsabschlüsse vier Jahre aufbewahren. Die offiziellen Soltauer Unterlagen nennen keine Registrierungsnummer sowie kein Wohnraumschutz- oder Zweckentfremdungsverbot.