Bad Bentheim erhebt einen Gästebeitrag je Übernachtung und unterscheidet zwei Beitragsbezirke, nicht Saisonzeiten. Beitragsbezirk I (Gelände des Kurbades und Ferienresort Roompot): Erwachsene 3,40 € je Person und Übernachtung; Kinder von 5 bis 17 Jahren 1,70 €. Beitragsbezirk II (übriges Stadtgebiet): Erwachsene 2,40 € je Person und Übernachtung; Kinder von 5 bis 17 Jahren 1,20 €. Als nominaler Erwachsenenbetrag ist hier der Satz des Beitragsbezirks II ausgewiesen. Für Zweitwohnungen beträgt der Jahresgästebeitrag das 21-Fache des jeweils geltenden Tagessatzes. Die aktuelle Satzung trat am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Nicht gästebeitragspflichtig sind Personen, die sich ausschließlich zur Berufsausübung in Bad Bentheim aufhalten, Bundesfreiwilligendienstleistende mit Dienststelle in Bad Bentheim sowie bettlägerige Kranke, die Tourismuseinrichtungen und touristische Veranstaltungen nicht nutzen können. Befreit sind Kinder bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres; bestimmte Verwandte von Einwohnern bei unentgeltlicher Aufnahme in deren häusliche Gemeinschaft; Personen zum Schulbesuch oder zur Ausbildung; Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100; sowie laut amtlichem Ausweis ständig erforderliche Begleitpersonen. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und unter 100, erforderliche Begleitpersonen sowie Teilnehmer an anerkannten Tagungen, Kongressen und Lehrgängen zahlen die Hälfte.
Die Satzung erfasst Unterkunftsgeber, die andere Personen beherbergen, Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlassen oder Campingplätze sowie Wohnwagen- bzw. Wohnmobilstellplätze betreiben. Unterkunftsgeber müssen der Stadt die beitragspflichtigen Gäste melden, den Gästebeitrag bis zum Tag nach der Ankunft einziehen, die Gästekarte aushändigen, den Beitrag an die Stadt abführen und ein Gästeverzeichnis mit Name, Alter, Anschrift, An- und Abreisetag sowie etwaigen Befreiungsgründen führen. Die amtliche Satzung nennt keine Registrierungsnummer für Kurzzeitvermietungen und keine Regelung zu Wohnraumschutz bzw. Zweckentfremdungsverbot.