In Bad Pyrmont wird ein Kurbeitrag erhoben, keine prozentuale City- oder Bettensteuer. Der Regelsatz für die erste erwachsene Person beträgt bei einem Aufenthalt bis zum 42. Tag 3,40 € je Tag/Nacht. Eine mitreisende zweite bzw. weitere Person aus der Familie zahlt 2,50 € je Tag/Nacht. Bei einem Aufenthalt von mehr als 42 Tagen innerhalb eines Jahres gilt eine Jahreskurkarte: 142,80 € für die erste Person und 105,00 € für die zweite bzw. weitere mitreisende Familienperson. An- und Abreisetag werden als ein Tag gezählt. Der Beitrag wird in der Unterkunft erhoben. Laut offizieller Tourismusseite gilt der Beitrag für gesundheitstouristische und rein touristische Aufenthalte und dient der Erhaltung und Weiterentwicklung der Kureinrichtungen des Staatsbades.
Befreit sind unter anderem Personen unter 18 Jahren; Personen, die sich ausschließlich aus beruflichen Gründen zu einem Kongress, einer Tagung, einem Lehrgang oder einer ähnlichen Veranstaltung aufhalten; stationäre Krankenhauspatienten; Personen, die sich ausschließlich zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung aufhalten; bestimmte unentgeltlich im Haushalt einer ortsansässigen Person aufgenommene Angehörige; Besucher einer gewerblichen Messe in Hannover oder deren Einzugsbereich während der Messedauer; sowie eine Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen, der ständig auf Begleitung angewiesen ist. Die Befreiungen gelten nur, wenn die Person die Kureinrichtungen nicht in Anspruch nimmt. Die Kurverwaltung kann auf Antrag aus Gründen des Staatsbades oder wegen sozialer Härte ganz oder teilweise befreien. Für Rehabilitations- oder Versorgungseinrichtungen, deren Aufenthaltskosten von bestimmten Trägern übernommen werden, wird bei Nachweis am ersten Aufenthaltstag eine Ermäßigung von 10 % gewährt. Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 erhalten den ermäßigten Tarif der amtlichen Anlage (regelmäßig 3,00 € je Tag für die erste Person bzw. 2,15 € für eine mitreisende Familienperson).
Die amtliche Kurbeitragsordnung erfasst kurzfristige Beherbergungen, die vorübergehende Überlassung von Wohnraum sowie Camping- und Wochenendplätze. Beherbergungsbetriebe bzw. Wohnungsgeber müssen beitragspflichtige Gäste spätestens am ersten Werktag nach der Ankunft bei der Kurverwaltung melden, den Kurbeitrag einziehen und innerhalb von 14 Tagen an die Kurverwaltung abführen. Diese Pflichten gelten auch für Sanatorien, Kuranstalten und ähnliche Einrichtungen sowie für Reiseunternehmen, wenn der Beitrag im Reisepreis enthalten ist. Die eingesehene amtliche Regelung nennt keine örtliche Registrierungsnummer und keine Vorgaben zu Wohnraumschutz oder Zweckentfremdungsverbot für kurzfristige Vermietungen.