Es wurde keine amtliche personenbezogene Übernachtungsabgabe (Kurtaxe, Kurabgabe, City Tax oder Übernachtungsteuer) gefunden. Die amtliche Gemeindesatzung regelt stattdessen einen jährlich erhobenen Fremdenverkehrsbeitrag für selbständig Tätige und Unternehmen, denen der Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, nicht für Übernachtungsgäste. Für Beherbergungsbetriebe gilt 2026 als Maßstab die Bettenzahl: 29,27 € je Bett bei gewerblichen Betrieben, 13,34 € je Bett bei Privatvermietern und 3,47 € je Bett bei Jugendherbergen. Dies sind jährliche Unternehmensbeiträge und kein Übernachtungspreis für Gäste.
Die gemeindliche Fremdenverkehrsbeitragssatzung enthält keine Befreiungen für Gäste (z. B. Kinder, Schwerbehinderung oder Geschäftsreisende), weil sie keine Übernachtungsabgabe für Gäste regelt. Bei beitragspflichtigen Unternehmen bleiben Auszubildende bei der Festsetzung der Arbeitskräfte außer Ansatz; in persönlichen oder sachlichen Härtefällen kann der Beitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.
Es wurde keine amtliche Bispinger Regelung zu einer Registrierungsnummer für Kurzzeitvermietungen, zu Wohnraumschutz oder zu einem Zweckentfremdungsverbot gefunden. Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung verpflichtet Beitragspflichtige und ihre Vertreter jedoch, der Gemeinde die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben mitzuteilen; bei fehlenden oder vermutlich unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben darf die Gemeinde vor Ort ermitteln oder die Berechnungsgrundlagen schätzen.