Rostock erhebt ganzjährig im gesamten Stadtgebiet eine Kurabgabe. Der reguläre Satz für Übernachtungsgäste beträgt 3,70 € pro Person und Aufenthaltstag/Nacht; darin enthalten ist ein ÖPNV-Anteil von 1,45 €. Der ermäßigte Satz für Übernachtungsgäste beträgt 1,45 €. Tagesgäste zahlen regulär 2,25 € bzw. ermäßigt 0,00 €. Für bestimmte Daueraufenthalte, darunter Zweitwohnungsinhaber, Inhaber von Dauerstellplätzen und dauerhaften Bootsliegeplätzen, gilt pauschal jährlich 63,00 € regulär bzw. 42,00 € ermäßigt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist enthalten; An- und Abreisetag werden nach der geltenden Satzung als zwei Aufenthaltstage berechnet.
Befreit sind Kinder bis einschließlich 5 Jahre, Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 sowie Begleitpersonen von Menschen mit GdB 100, wenn im amtlichen Ausweis die ständige Begleitung ausgewiesen ist. Ermäßigt sind Kinder und Jugendliche von 6 bis einschließlich 14 Jahren sowie schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 50. Personen, die im Erhebungsgebiet arbeiten, studieren oder eine Ausbildung absolvieren, gelten für die Kurabgabe als nicht ortsfremd und sind daher nicht kurabgabepflichtig; Gleiches gilt für die entsprechende Nutzung eines Kleingartens ohne Wohnmöglichkeit.
Wer entgeltlich Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt – einschließlich Betreiberinnen und Betreibern von Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Airbnb, Gästezimmern, Hotels, Camping- und Stellplätzen sowie Bootsliegeplätzen – gilt als Quartiergeber. Der Gastgeber muss die Kurabgabe am Ankunftstag einziehen, nach dem städtischen Bescheid abführen, die personenbezogene GästeCard ausstellen, die Gästedaten (Name, Anschrift, An- und Abreisetage sowie Befreiungs-/Ermäßigungsgrund) erfassen und das von Rostock vorgegebene elektronische Meldeverfahren nutzen. Die Erfassung muss innerhalb eines Werktages nach Ankunft erfolgen; die abrechnungsbezogene Dokumentation ist 12 Monate aufzubewahren und der Tourismuszentrale vorzulegen. In den zitierten städtischen Unterlagen ist keine gesonderte kommunale Registrierungsnummer genannt. In Warnemünde unterliegt die Umwandlung von Dauer- oder Zweitwohnungen in Ferienwohnungen den planungs- und erhaltungsrechtlichen Kontrollen sowie den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans; die amtliche Bekanntmachung von 2026 bestätigt, dass der Bebauungsplan zum Schutz des Wohnens vor der Umwandlung in Ferienwohnungen in Kraft ist. Ein allgemeines stadtweites Zweckentfremdungsverbot oder eine Registrierungsnummernpflicht wurde in den zitierten amtlichen Unterlagen nicht festgestellt.