Stralsund erhebt keinen festen Eurobetrag pro Person und Nacht. Die kommunale Übernachtungssteuer beträgt 5 % des Netto-Übernachtungspreises ohne Mahlzeiten für entgeltliche Übernachtungen, die ab dem 1. September 2023 verbindlich gebucht wurden. Sie gilt unter anderem für Hotels, Pensionen, Privatzimmer, Camping- und Reisemobilplätze, Herbergen, Ferienhäuser und sämtliche Arten von Ferienwohnungen. Auch beruflich veranlasste Übernachtungen sind steuerpflichtig. Da der Steuersatz prozentual ist, lässt sich ohne Übernachtungspreis kein einheitlicher EUR-Betrag pro Person und Nacht angeben.
Durch Studium oder Ausbildung veranlasste Übernachtungen von Studierenden und Auszubildenden sind steuerfrei, wenn der Gast seinen Status gegenüber dem Beherbergungsbetrieb glaubhaft nachweist. Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre im Rahmen von Gruppenreisen sowie die dazugehörigen Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter sind steuerbefreit. Unterkünfte in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Pflegehotels, Frauenhäusern, Obdachlosenunterkünften und vergleichbaren Einrichtungen gelten nicht als steuerpflichtige Übernachtungen; ebenso durch die Hansestadt angeordnete Unterbringungen zur Verhinderung oder Beseitigung von Obdachlosigkeit. Zusammenhängende Aufenthalte von mehr als sechs Monaten im selben Beherbergungsbetrieb werden nicht besteuert. Eine allgemeine Befreiung für Menschen mit Behinderung ist in den städtischen Unterlagen nicht genannt; beruflich Reisende sind nicht befreit.
Ferienwohnungen und sonstige kurzfristige Beherbergungsangebote fallen unter die Steuer. Steuerschuldner bzw. Betreiber ist, wer eine vorübergehende entgeltliche Übernachtungsmöglichkeit bereitstellt. Für die Anzeige der Bereitstellung von Beherbergungsmöglichkeiten und die späteren Steuererklärungen stellt die Stadt ein Webportal bereit. Betreiber müssen bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres eine Erklärung einschließlich der steuerbefreiten Entgelte abgeben; auch bei keinen Übernachtungseinnahmen ist eine Nullmeldung erforderlich. Die Steuer ist vierteljährlich abzuführen; steuerrelevante Nachweise sind fünf Kalenderjahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Die geprüften städtischen Steuerunterlagen nennen keine gesonderte Registrierungsnummer sowie keine Regelung zu Wohnraumschutz oder Zweckentfremdungsverbot.