Für 2026 beträgt der reguläre Satz für Erwachsene 3,30 € je Person und Nacht in der Vor- (01.01.–31.03.) und Nachsaison (01.11.–31.12.) sowie 3,70 € in der Hauptsaison (01.04.–31.10.). Der ÖPNV-Anteil von 0,90 € ist jeweils enthalten. Die Jahreskurabgabe 2026 beträgt einschließlich ÖPNV 124,20 €. Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob die Einrichtungen tatsächlich genutzt werden; An- und Abreisetag gelten als ein Aufenthaltstag, maßgeblich ist der Satz des Anreisetages.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (unter 6 Jahren) sind befreit und erhalten eine kostenfreie UsedomCard. Berufliche Aufenthalte und Dienstreisen sind gesetzlich nicht kurabgabepflichtig, haben jedoch keinen Anspruch auf die enthaltene ÖPNV-Leistung. Schwerbehinderte sind nach den aktuellen Informationen für 2026 ausdrücklich nicht mehr befreit. Einwohner sowie im Ort als Arbeitnehmer gemeldete Personen gelten nicht als ortsfremde Gäste; Eigentümer oder Besitzer einer überwiegend zu Erholungszwecken genutzten Zweitwohnung sind grundsätzlich kurabgabepflichtig.
Ein Quartiergeber, der kurabgabepflichtige Personen beherbergt oder Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, muss die Gäste melden, die Kurabgabe einziehen und an die Gemeinde abführen sowie Kurkarten ausstellen. Die Meldung muss die erforderlichen Daten (insbesondere Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdatum sowie An- und Abreisedaten) enthalten und möglichst elektronisch, alternativ auf Papier, innerhalb eines Werktages nach Ankunft erfolgen. Meldescheine sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen und ein Jahr aufzubewahren; sie und Auskünfte zur Kurabgabe sind der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Kurabgabesatzung ist für Gäste sichtbar auszulegen; die Abgabe ist bis zum 10. des Folgemonats abzuführen. Nach dem amtlichen Material zur Wohnraumerhaltung bedürfen Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen im Schutzgebiet einer gemeindlichen Genehmigung nach §173 BauGB; frühere genehmigte Nutzungsänderungen genießen Bestandsschutz. Eine gesonderte Registriernummernpflicht für Kurzzeitvermietungen oder ein kommunales Zweckentfremdungsverbot wurde in den geprüften amtlichen Quellen nicht festgestellt.