Die Gemeinde erhebt ganzjährig eine Kurabgabe von 2,80 EUR je Person und Aufenthaltstag einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Ankunfts- und Abreisetag werden zusammen als ein Aufenthaltstag berechnet. Für Berechtigte gilt eine Ermäßigung um 50 % auf 1,40 EUR. Anstelle der tageweisen Abgabe beträgt die Jahreskurabgabe pauschal 78,40 EUR, berechnet auf Grundlage von 28 Aufenthaltstagen; dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer auch für Zweitwohnungsinhaber und Dauercamper. Es gibt keine Saisonzeiten.
Eine Ermäßigung um 50 % auf 1,40 EUR je Aufenthaltstag erhalten gegen Nachweis: Kinder und Jugendliche vom 16. bis zum 18. Geburtstag, Schülerinnen/Schüler, Studierende und Auszubildende ab 18, Arbeitslose, Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie volljährige Begleiter/Betreuer von Jugendgruppen in Jugendherbergen, Jugendheimen, Jugendzeltplätzen und ähnlichen Einrichtungen. Vollständig befreit sind Kinder bis zum 16. Geburtstag, bestimmte Familienangehörige als Besuch bei Einwohnern (Kinder/Enkel, Geschwister und deren Kinder, Eltern/Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwäger/Schwägerinnen), Personen, die im Gemeindegebiet arbeiten, ein Gewerbe ausüben oder eine Ausbildung absolvieren, sowie Begleitpersonen Schwerbehinderter mit Merkzeichen B. Der Befreiungs- bzw. Ermäßigungsgrund ist nachzuweisen.
Wer Personen beherbergt oder Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, muss die Gäste melden, die von der Gemeinde bereitgestellten Meldescheine oder das elektronische Meldesystem verwenden, die gesamte geplante Kurabgabe am Anreisetag einziehen, die manuell oder elektronisch ausgefüllte Kur-/Gästekarte aushändigen, bis zum 10. des Folgemonats die Meldescheine/Daten übermitteln und die Abgabe abführen, auf Verlangen Auskunft erteilen und Beherbergungsunterlagen zugänglich machen sowie die aktuelle Kurabgabesatzung für Gäste auslegen. Für Gastgeber ab zehn Betten ist das elektronische Meldescheinsystem verpflichtend; der Wohnungsgeber haftet für rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung. Die geprüften offiziellen Kurabgabequellen nennen keine Registrierungsnummer und regeln keine gesonderte Wohnraumschutz- oder Zweckentfremdungsgenehmigung für Kurzzeitvermietungen; in einzelnen Wohngebieten können Ferienwohnungen jedoch planungsrechtlich eingeschränkt sein.