In Bamberg gilt derzeit kein kommunaler Kur-, Beherbergungs-, Hotel-, Betten- oder Übernachtungssteuersatz. Die Stadt Bamberg weist darauf hin, dass die Änderung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes die Erhebung einer Übernachtungsteuer ausdrücklich ausschließt; auch die geltende bayerische Vorschrift bestimmt, dass eine Übernachtungsteuer nicht erhoben werden darf. Daher gibt es keinen EUR-Satz pro Person und Nacht. Die Beschlussvorlage der Stadt von 2023 hält außerdem fest, dass Bamberg damals noch keine Entscheidung zur Einführung einer Bettensteuer getroffen hatte.
Nicht anwendbar: Da in Bamberg keine Übernachtungsteuer erhoben werden darf, gibt es keine kommunale Befreiungs- oder Ermäßigungsregelung für Kinder, Menschen mit Behinderung, Geschäftsreisende oder andere Personengruppen. Die städtische Information zur Beherbergungsstätte bestimmt unabhängig davon, dass ausländische Gäste bei der Ankunft einen besonderen Meldeschein unterschreiben müssen.
Keine aktuelle, steuerbezogene Registrierungsnummer oder Meldepflicht für Gastgeber in Bamberg festgestellt, da keine Übernachtungsteuer gilt. Nach dem offiziellen städtischen Eintrag wurde die Zweckentfremdungssatzung von 2020 durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof 2022 für unwirksam erklärt; die Entscheidung wurde 2023 rechtskräftig. Unabhängig davon müssen Beherbergungsbetriebe ausländische Gäste am Ankunftstag einen besonderen Meldeschein unterschreiben lassen. Die geprüften offiziellen Bamberg-Quellen belegen keine aktuell geltende, spezielle Registrierungsnummernregelung der Stadt für Kurzzeitvermietungen.