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Bundesstadt Bonn
Nordrhein-Westfalen (NW) · Rhine region (Bonn/Rhein-Sieg area)
€ 7.49
pro Person / Nacht

Tarifstruktur & Berechnung

In Bonn gibt es keinen festen Erwachsenen-Pauschalsatz pro Person und Nacht. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt die Beherbergungssteuer 7 % des vom Gast aufgewendeten Beherbergungsentgelts einschließlich Umsatzsteuer; gesondert ausgewiesene sonstige Leistungen wie Frühstück sind nicht steuerpflichtig. Bei ununterbrochener Beherbergung im selben Betrieb wird die Steuer höchstens für 21 Tage erhoben. Das offizielle Beispiel lautet: 100,00 € Netto-Übernachtungspreis + 7,00 € Umsatzsteuer = 107,00 € Bemessungsgrundlage; daraus ergeben sich 7,49 € Beherbergungssteuer. Daher sind 7,49 € nur ein beispielhafter Nominalbetrag und kein allgemein geltender Betrag pro Person und Nacht. Steuerschuldner ist der Gast; der Beherbergungsbetrieb zieht die Steuer ein und führt sie an die Stadt ab. Betriebe müssen die Steueranmeldung bis zum 15. Tag nach Ablauf des Quartals einreichen und bis zum 30. Tag entrichten.

Befreiungen & Ermäßigungen

Steuerbefreit sind: Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; Personen, die wegen einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Bonn übernachten müssen, einschließlich einer medizinisch erforderlichen Begleitperson; sowie Übernachtungsaufwendungen für von der Schulleitung genehmigte und von Lehrkräften begleitete Schülerreisen. Übernachtungen von obdachlosen Personen, Asylsuchenden und Personen, deren Wohnung vorübergehend unbewohnbar ist (z. B. wegen Wasserschaden oder Brand), werden nicht besteuert, weil damit nur der Grundbedarf gedeckt wird. Eine Behinderung allein begründet keine allgemeine Steuerbefreiung; eine behinderungs- oder medizinisch notwendige Begleitperson sowie der Mehraufwand für einen Assistenzhund sind bei nachgewiesener Notwendigkeit nicht steuerbar. Dienstreisen sind grundsätzlich nicht befreit. Befreiungstatbestände müssen im Beherbergungsbetrieb nachgewiesen werden, grundsätzlich spätestens beim Check-out.

Regeln für Kurzzeitvermietung & Hosts

Für Wohnraum, der zur Kurzzeitvermietung genutzt wird, besteht in Bonn eine Registrierungspflicht; dies gilt auch für Ferienwohnungen oder Pensionen, die auf Ferienwohnungsplattformen und vergleichbaren Medien angeboten werden. Nach der Registrierung über den Online-Dienst im Bauportal NRW wird eine kostenfreie Wohnraum-Identitätsnummer erteilt; Plattformen dürfen nur Angebote mit dieser Nummer zulassen. Eine genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung von Wohnraum ist bis zu drei Monaten, längstens 90 Tagen im Kalenderjahr zulässig. Studierende dürfen den von ihnen angemieteten Wohnraum mit Mietvertragskopie und Studienbescheinigung bis zu insgesamt 180 Tagen nutzen. Für darüber hinausgehende Nutzung ist eine Genehmigung der Bundesstadt Bonn erforderlich. Die Absicht zur Kurzzeitvermietung und die tatsächlich erfolgte Überlassung sind der zuständigen Stelle anzuzeigen. Beherbergungsbetriebe müssen außerdem die Beherbergungssteuer einziehen, die erforderlichen Nachweise/Aufzeichnungen führen sowie vierteljährlich anmelden und abführen.

Amtliche Quelle einsehen → Verifiziert aus amtlicher Quelle · 2026-10-29
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