Schwangau erhebt einen Kurbeitrag je Aufenthaltstag, keine prozentuale Übernachtungsteuer. Der reguläre Erwachsenensatz beträgt 1,90 EUR je Person und Aufenthaltstag ab 16 Jahren; Kinder von 6 bis 15 Jahren zahlen 0,95 EUR. An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag. Im Kurbeitrag ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Die von der Gemeinde online veröffentlichte Satzung ist die Fassung mit Gültigkeit ab 1. Januar 2020.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei. Bei Familien mit mehr als vier beitragspflichtigen Kindern ist jedes weitere Kind kurbeitragsfrei. Personen mit nachgewiesener Behinderung von mindestens 80 % erhalten auf Antrag eine Ermäßigung von 50 %; Personen unter 16 Jahren mit dieser Behinderung sind befreit, ebenso eine laut Schwerbehindertenausweis erforderliche Begleitperson auf Antrag. Eine allgemeine Befreiung für Geschäftsreisende nennt die Satzung nicht.
Beherberger und sonstige Personen, die Wohnraum überlassen, einschließlich Inhaber von Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, müssen die Beitragspflichtigen über das von der Gemeinde vorgegebene elektronische Verfahren bis zum auf die Ankunft folgenden Werktag melden; zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf Antrag eine Meldung auf amtlichem Meldeschein zugelassen werden. Die Vermieter müssen den Kurbeitrag einheben und haften für dessen Eingang, die Abmeldung spätestens am nächsten Werktag nach der Abreise übermitteln und den berechneten Beitrag innerhalb einer Woche nach Erhalt der Berechnung an die Gemeinde abführen. Eine kommunale Registrierungsnummer sowie Vorgaben zu Wohnraumschutz oder Zweckentfremdungsverbot enthält die veröffentlichte Kurbeitragssatzung nicht. Für Zweitwohnungen gilt ein jährlicher Pauschalkurbeitrag; bei Weitervermietung ist eine Wohnung berücksichtigt, wenn sie mindestens 20 Tage im Kalenderjahr weitervermietet wird. Beginn, Ende und beitragsrelevante Änderungen sind innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.