Für 2026 beträgt die reguläre Kurabgabe für Erwachsene in der Hauptsaison (01.04.–31.10.) 3,70 EUR je Person und Aufenthaltstag. In der Nebensaison gelten 2,90 EUR (01.01.–31.03.) und 3,00 EUR (01.11.–31.12.). An- und Abreisetag werden zusammen als ein Aufenthaltstag berechnet; maßgeblich ist der Tagessatz des Anreisetages. Für abgabepflichtige Zweitwohnungsinhaber sowie Dauercamper und Dauerlieger gilt eine Jahreskurabgabe von 103,60 EUR. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist enthalten; 2026 sind außerdem Entgeltanteile für den öffentlichen Personennahverkehr und vom 01.04.–31.10. für das Hop-on-Hop-off-Schiffsangebot enthalten.
Kinder unter 6 Jahren sind von der Kurabgabe befreit und erhalten eine kostenfreie UsedomCard. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinde sowie Personen, die dort arbeiten oder sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden, unterliegen nicht der Kurabgabepflicht; ebenso ist ein Aufenthalt, der ganz oder weit überwiegend beruflich veranlasst ist, kein beitragspflichtiger Erholungsaufenthalt. Eine behinderungsbedingte Ermäßigung ist in den verifizierten Informationen nicht genannt. Die frühere Befreiung für besuchsweise aufgenommene nahe Angehörige entfällt ab dem 01.01.2026; ein etwaiges kommunales Rückerstattungsprogramm für Familienangehörige ist keine tarifliche Befreiung.
Wer abgabepflichtige Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, ist Quartiergeber. Er muss die Gäste melden, die Kurabgabe einziehen, an die zuständige Gemeinde abführen und die UsedomCard ausstellen. Zu erheben und zu übermitteln sind Vor- und Nachname, Anschrift, An- und Abreisedaten, Geburtsdatum und bei elektronischer Kurkarte die E-Mail-Adresse; außerdem sind die Datenschutzinformationen bereitzustellen und auf das voraussetzungslose Widerspruchsrecht gegen die elektronische Kurkarte hinzuweisen. Die Meldung hat innerhalb eines Werktages nach Ankunft elektronisch, möglichst im vorgegebenen Verfahren, oder auf Papier zu erfolgen. Meldescheine sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern, ein Jahr aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Die Abführung an die Gemeinden erfolgt bis zum 10. des Folgemonats; der Quartiergeber haftet für vollständige und fristgerechte Einziehung und Abführung. Eine gesonderte Registrierungsnummer sowie konkrete Vorschriften zu Wohnraumschutz oder Zweckentfremdungsverbot sind in den verifizierten kommunalen/Tourismusquellen nicht genannt.