Die offizielle gemeinsame Kurabgabe gilt ganzjährig: 3,05 EUR je Person und Tag in der Hauptsaison (01.04.–31.10.) und 2,65 EUR in der Nebensaison (01.01.–31.03. sowie 01.11.–31.12.). An- und Abreisetag werden als ein Aufenthaltstag berechnet; maßgeblich ist der Tagessatz des Anreisetages. Die Jahreskurabgabe beträgt 85,40 EUR; Eigentümer/Nutzer von Wohnungseinheiten zu Erholungszwecken, Dauercamper und Dauerlieger zahlen den Jahresbetrag. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist enthalten. Als angeforderter Standard-/Hauptsaisonsatz wird hier der Hauptsaisonsatz von 3,05 EUR verwendet.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Kurabgabe befreit. Wer im Erhebungsgebiet arbeitet, dort in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten ohne Wohnnutzung bewirtschaftet, gilt unter den genannten Voraussetzungen nicht als ortsfremd und ist damit nicht kurabgabepflichtig. Die kommunale Regelung 2026 nennt keine gesonderte Ermäßigung/Befreiung für Menschen mit Behinderung oder Geschäftsreisende; ein im Gebiet arbeitender Geschäftsreisender fällt unter den arbeitsbezogenen Ausschluss. Befreiungsvoraussetzungen sind vor Ausstellung der Kurkarte nachzuweisen.
Ein Quartiergeber, der Gäste beherbergt oder Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, muss die Gäste melden, die Kurabgabe einziehen, an die Gemeinde abführen und Kurkarten ausstellen. Zu erheben sind Vor- und Nachname, Anschrift, An- und Abreisedaten, Geburtsdatum und – sofern der Gast der elektronischen Karte nicht widerspricht – die E-Mail-Adresse. Die Meldung muss elektronisch oder in Papierform innerhalb eines Werktages nach Ankunft erfolgen; Meldescheine sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen, ein Jahr aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Die Kurabgabesatzung ist für Gäste sichtbar auszulegen; die Einnahmen sind bis zum 10. des Folgemonats abzuführen, wobei der Quartiergeber für die fristgerechte und vollständige Einziehung und Abführung haftet. Die zitierte Kurabgabesatzung nennt keine Registrierung-/Registriernummer. Zusätzlich gilt seit 2026 die Wohnraumerhaltungssatzung für das gesamte Gemeindegebiet: Der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen zu Ferienwohnen/Gästezimmern bedarf grundsätzlich einer Genehmigung der Gemeinde; dies ist eine wohnraumerhaltungsrechtliche Genehmigungspflicht, kein ausdrücklich genanntes Zweckentfremdungsverbot.