Die Kurabgabe wird je Person und Aufenthaltstag erhoben. Erwachsene zahlen in der Hauptsaison (15.05.–15.09.) 2,00 EUR und in der Nebensaison (16.09.–14.05.) 0,75 EUR. An- und Abreisetag werden als ein Aufenthaltstag berechnet; maßgeblich ist der Tagessatz des Anreisetags. Anstelle der Tagesbeträge kann eine Jahreskurabgabe von 56,00 EUR entrichtet werden. Der Standardtarif für Erwachsene in der Hauptsaison beträgt somit 2,00 EUR je Person und Nacht/Tag.
Befreit sind: Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; Teilnehmer an von der Kurverwaltung anerkannten Tagungen, Kongressen und Lehrgängen, sofern sie die Einrichtungen nicht nutzen; Schwerbehinderte mit 100 % Erwerbsminderung sowie ausgewiesene Begleitpersonen; bestimmte unentgeltlich aufgenommene Verwandte von Personen mit Hauptwohnsitz in Rerik, sofern sie die Einrichtungen nicht nutzen; bettlägerig Kranke und andere Personen, die die Fremdenverkehrseinrichtungen nicht nutzen können. Kurkarten von Tagesgästen aus Orten des regionalen Fremdenverkehrsverbands werden anerkannt. Ermäßigt: Schwerbehinderte gegen Vorlage des Ausweises sowie Personen in Schul- oder Berufsausbildung, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende und Studierende unter 27 Jahren: 1,30 EUR in der Hauptsaison und 0,50 EUR in der Nebensaison.
Nach der offiziellen Kurabgabesatzung gilt als Wohnungsgeber bzw. vergleichbare Person, wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt – einschließlich vergleichbarer Beherbergungsformen sowie Standplätzen für Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile. Der Gastgeber muss innerhalb eines Tages nach der Ankunft eine Kurkarte ausstellen, die Kurabgabe für den vorgesehenen Aufenthalt einziehen und bis zum 10. des Folgemonats an die Stadt abführen. Außerdem ist ein Gästeverzeichnis mit Vor- und Zunamen, Geburtsjahr, Anschrift, An- und Abreisetag sowie der Nummer der ausgestellten Kurkarte zu führen. Die zitierte offizielle Regelung nennt für Rerik keine Registrierungsnummer für Kurzzeitvermietungen, keine Wohnraumschutzgenehmigung und kein Zweckentfremdungsverbot.