Der Kurbeitrag wird je Person und Aufenthaltstag erhoben; An- und Abreisetag werden als ein Aufenthaltstag berechnet. Der reguläre Erwachsenensatz beträgt 3,30 € im Kurbezirk 1 (gesamtes Gemeindegebiet einschließlich Oberjoch vom 1. April bis 14. Dezember). In Oberjoch während der Wintersaison (15. Dezember bis 31. März, Kurbezirk 2) beträgt der Erwachsenensatz 3,80 €. Jugendliche von 6 bis 15 Jahren zahlen in beiden Bezirken 2,00 €; Kinder unter 6 Jahren sind beitragsfrei. Die Gebührenübersicht der Gemeinde für 2026 bestätigt 3,30 € für das übrige Gemeindegebiet und Oberjoch im Sommer sowie 3,80 € für Oberjoch im Winter.
Kinder unter 6 Jahren sind beitragsfrei. Menschen mit einem nachgewiesenen Grad der Behinderung von mindestens 80 % sind beitragsfrei; eine Begleitperson ist ebenfalls beitragsfrei, wenn im Schwerbehindertenausweis ein „B“ eingetragen ist. Geschäftsreisende können unter den besonderen Voraussetzungen der Anlage A auf Antrag befreit werden: Die Befreiung gilt nur für den Geschäftsreisenden (und entsprechend teilnehmende Mitarbeiter), nicht für mitreisende Familienangehörige; die Geschäftstätigkeit muss einen unmittelbaren persönlichen Kontakt in Bad Hindelang oder innerhalb von 20 km von der Gemeindegrenze umfassen. Reine elektronische bzw. Home-Office-Tätigkeiten gelten nicht als Befreiungsgrund.
Für kurzfristige Beherbergungen müssen natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen, einschließlich Beherbergungsbetrieben, Privatvermietern, Campingplatzinhabern und Betreibern ausgewiesener Wohnmobilstellplätze, die melderelevanten Daten erfassen und an Bad Hindelang Tourismus (BHT) übermitteln, grundsätzlich elektronisch über das System Allgäu-Walser-Card spätestens am Tag nach der Anreise. Bei Papiermeldung sind Gäste spätestens drei Tage nach der Ankunft schriftlich anzumelden und, sofern keine Selbstmeldung erfolgt ist, spätestens drei Tage nach der Abreise abzumelden. Gastgeber müssen den Kurbeitrag einheben, haften gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemäße Erhebung und Abführung und die Meldeunterlagen zwei Jahre aufbewahren. Die geprüften amtlichen Gemeindeseiten nennen keine gesonderte Registrierungsnummer für Kurzzeitvermietungen und keine lokale Wohnraumschutz- oder Zweckentfremdungsverbotsregel; aus dieser Kurbeitragssatzung sollte hierzu nichts hinzugedeutet werden.