Bad Driburg erhebt einen Kurbeitrag, keine prozentuale Übernachtungs- oder City Tax. Der reguläre Kurbeitrag beträgt einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer 3,10 € je Person und Aufenthaltstag. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Anreisetag und endet mit dem Abreisetag; An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag. Der Kurbeitrag wird für jeden Aufenthalt, höchstens jedoch für 42 Tage pro Kalenderjahr, erhoben. Für schwerbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % gilt bei Vorlage eines gültigen amtlichen Nachweises der ermäßigte Satz von 2,40 € je Person und Aufenthaltstag.
Beitragsfrei sind Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Begleitung einer kurbeitragspflichtigen Aufsichtsperson; Besucher einer im Erhebungsgebiet wohnhaften Person, die unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen; Ortsfremde, die sich ausschließlich aus beruflichen Gründen, zu Schul- oder Ausbildungszwecken oder zur Ableistung des Wehr- oder Bundesfreiwilligendienstes im Kurgebiet aufhalten; sowie Personen, die wegen psychischer oder physischer Krankheiten ihre Unterkunft nicht verlassen können und deshalb keine Kureinrichtungen nutzen können, sofern dies durch amtliche oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. Schwerbehinderte Personen ab einem GdB von 50 % erhalten bei gültigem amtlichem Nachweis den ermäßigten Satz von 2,40 € statt vollständiger Beitragsfreiheit.
Die offizielle Kurbeitragssatzung nennt keine gesonderte Registrierungsnummer für Kurzzeitvermietungen und keine Regelungen zu Wohnraumschutz oder Zweckentfremdungsverbot. Sie erfasst jedoch entgeltliche Unterkunftsgeber, einschließlich Grundeigentümer, die eigene Wohngelegenheiten, Fahrzeuge, Wohnwagen oder Zelte entgeltlich zur Verfügung stellen. Unterkunftsgeber müssen die Personalien sowie die erforderlichen Aufenthalts-, Befreiungs- und Ermäßigungsdaten spätestens am Ankunftstag erfassen, die amtliche Kurkarte ausstellen, den Kurbeitrag sofort einziehen, Meldung und Zahlung bis zum 15. Kalendertag des auf den Unterkunftsbeginn folgenden Monats an die Stadt übermitteln, ein kontrollfähiges Gästeverzeichnis vier Jahre aufbewahren, Nachweise fünf Jahre aufbewahren und gegenüber der Stadt für den Kurbeitrag haften.