Der Kurbeitrag wird ganzjährig im festgelegten Kurgebiet erhoben. Der reguläre Tagesbeitrag für Erwachsene beträgt 2,80 EUR pro Person und Nacht (Gästekarte); der ermäßigte Beitrag beträgt 2,55 EUR. Für ununterbrochene bzw. mehrere Aufenthalte in einem Kalenderjahr ist der Gesamtbetrag auf 110,00 EUR (Jahresgästekarte) begrenzt. Die aktuelle Fassung gilt seit dem 1. Januar 2026.
Befreit sind: Personen, die am Ort eine Schule besuchen, dort ausgebildet oder weitergebildet werden oder dort ihren Beruf bzw. Wehr- oder Ersatzdienst ausüben; Personen, die unentgeltlich bei einem im Erhebungsgebiet wohnhaften Wohnungsgeber untergebracht sind; Personen in Krankenhäusern, sofern es sich nicht um Kurkliniken handelt; Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres in Begleitung Erziehungsberechtigter; Personen im Ronald McDonald Haus Bad Oeynhausen; Personen, die wegen nachgewiesener psychischer oder physischer Krankheit ihre Unterkunft nicht verlassen können; sowie notwendige, selbst zahlende Begleitpersonen schwerbehinderter Menschen, sofern sie selbst keine Gesundheitsmaßnahme durchführen. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % erhalten eine Ermäßigung. Eine befristete Befreiung für Aufenthalte von höchstens einer Nacht galt nur bis zum 30. Juni 2026 und ist daher am 5. November 2026 nicht mehr aktuell.
Die kommunalen Regelungen erfassen entgeltliche Beherbergung und die Gewährung von Unterkunft in eigenen Wohngelegenheiten, einschließlich Ferienwohnungen und sonstiger kurzfristiger Unterkünfte. Unterkunftsgeber müssen die erforderlichen Gästedaten bei der Anreise aller Gäste (auch nicht beitragspflichtiger Gäste) unmittelbar aufnehmen, über das elektronische Gasterhebungsverfahren an das Staatsbad übermitteln, jeder beitragspflichtigen Person unmittelbar eine Gästekarte ausstellen, den Kurbeitrag einziehen und nach Rechnungsstellung an das Staatsbad abführen. Zu erfassen sind insbesondere Name, Anschrift, An- und Abreisetag, Staatsangehörigkeit, bei ausländischen Gästen die Ausweisnummer, Geburtsdatum sowie Personengruppe und gegebenenfalls Nachweis. Die zitierte kommunale Kurbeitragssatzung nennt keine gesonderte Registrierungspflicht mit einer Kurzzeitvermietungsnummer und keine Regelung zu Wohnraumschutz oder Zweckentfremdungsverbot; sie regelt stattdessen die Meldung und Erhebung des Kurbeitrags.