Der reguläre Kurbeitrag beträgt 2,34 € netto je Person und Aufenthaltstag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer; im Haushaltsstrukturkonzept 2026 wird der daraus resultierende Bruttobetrag mit 2,50 € angegeben. Der Beitrag gilt in den staatlich anerkannten Kurgebieten; Anreise- und Abreisetag werden zusammen als ein Tag berechnet. Es handelt sich um einen pauschalen Betrag je Person und Tag, nicht um eine prozentuale Steuer.
Bei Nachweis befreit sind: Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres; Familienbesucher, die im Haushalt eines Einwohners unentgeltlich aufgenommen werden; Personen mit einem zweitwohnungssteuerpflichtigen Nebenwohnsitz im Erhebungsgebiet; Teilnehmer organisierter Jugend- und Zeltlager; stationäre Patienten in Krankenhäusern der allgemeinen Krankenversorgung; Kranke und Schwerbehinderte sowie Personen mit bestimmten Heilfürsorgemaßnahmen, die Kureinrichtungen nicht besuchen können, jeweils mit amtlicher oder ärztlicher Bescheinigung; sowie notwendige ständige Begleitpersonen mit Nachweis. Auf Antrag ist eine Befreiung wegen sozialer Härte oder eines herausragenden Interesses des Kurortes möglich. Eine Ermäßigung um 50 % erhalten bei Nachweis Schwerbehinderte mit mindestens 80 % Behinderung, notwendige Begleitpersonen sowie nach dem 2024er Nachtrag Personen mit berufsbedingtem Aufenthalt und entsprechendem Nachweis.
Als Unterkunftsgeber gilt, wer entgeltlich vorübergehend Zimmer überlässt, einen Campingplatz betreibt, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung führt oder in sonstigen eigenen Unterkünften – einschließlich Fahrzeugen, Wohnmobilen und Zelten – Unterkunft gewährt. Gastgeber müssen Name, Anschrift, Alter sowie An- und Abreisetag erfassen; bis zum 5. Tag des Folgemonats alle Übernachtungen des Vormonats elektronisch an die Stadt übermitteln; geänderte Abreisen unverzüglich melden; den Kurbeitrag einziehen und abführen; und den Gästen die Einsicht in die Satzung ermöglichen. Die zitierten kommunalen Quellen nennen keine gesonderte Registrierungsnummer für Kurzzeitvermietungen und keine Regelung zu Wohnraumschutz bzw. Zweckentfremdungsverbot.